Schwerbehinderung

Baurechtsmodernisierungsgesetz in NRW (BauModG NRW)

Mit Ratifizierung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) im Jahr 2009 sind alle staatlichen Ebenen dazu verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu treffen, um den gleichberechtigten Zugang von Menschen mit Behinderung zur physischen Umwelt, insbesondere zu Gebäuden, Straßen etc. zu gewährleisten (Artikel 9 UN-BRK). Außerdem müssen geeignete Maßnahmen ergriffen werden, "damit Menschen mit Behinderung gleichberechtigt mit anderen Menschen die Möglichkeit haben, ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben und nicht verpflichtet sind, in besonderen Wohnformen zu leben" (Artikel 19 UN-BRK).

Zur Umsetzung dieser Verpflichtungen verabschiedete die Vorgänger-Landesregierung eine neue Landesbauordnung, die ursprünglich am 28.12.2017 Inkrafttreten sollte. Das Gesetz enthielt wesentliche Verbesserungen im Bereich Wohnen für Menschen mit Behinderung. Hierzu zählten unter anderem eine Aufzugspflicht ab vier Geschossen, die Verpflichtung zur Barrierefreiheit für alle Wohnungen in Häusern mit Aufzug sowie die verbindliche Quote für rollstuhlgerechte Wohnungen (R-Quote).

Die neue Landesregierung hat in einem ersten Schritt das Inkrafttreten des Gesetzes durch ein Moratorium aufgeschoben und in einem Zweiten einen eigenen Gesetzentwurf vorgelegt. Das sogenannte Baurechtsmodernisierungsgesetz Nordrhein-Westfalen (BauModG NRW) soll Baukosten senken, Genehmigungsverfahren sowie Bauordnungsrecht vereinfachen und Potentiale zur innerstädtischen Nachverdichtung freisetzen.

Der Sozialverband VdK NRW kritisiert, dass diese Reformen zu Lasten der Menschen mit Behinderung geschehen. So werden wichtige Regelungen teilweise wieder zurückgenommen (R-Quote), stark eingeschränkt (Aufzugspflicht) oder ausgehöhlt (Begriffe: Barrierefrei, Barrierefreie Wohnungen). Zusätzlich fehlen, wie schon bei der letzten Novelle, Kontroll- und Sanktionsinstrumente.

Der Sozialverband VdK NRW befürchtet bei einer Nichtberücksichtigung der genannten Forderungen, einen deutlichen Rückschritt im Bereich des barrierefreien Wohnungsbaus sowie eine Verschärfung der wohnpolitischen Fehlentwicklungen der letzten Jahrzehnte. Außerdem missachtet das BauModG NRW die UN-BRK und bleibt einer alternden Gesellschaft Lösungsansätze schuldig.


Aus den genannten Gründen hat der Sozialverband VdK NRW in Form einer Stellungnahme seine Bedenken gegenüber der Landesregierung geäußert.

Demzufolge müssen insbesondere folgende Punkte geändert werden:

  • Der Verzicht auf Barrierefreiheit bei Wohnungen und öffentlich zugänglichen Gebäuden unter den unbestimmten Voraussetzungen des § 50 Abs. 3 des Baurechtsmodernisierungsgesetz (BauModG)
  • Der Verzicht auf Barrierefreiheit von Aufzügen bei "besonderen Schwierigkeiten"
  • Die Beschränkung der Barrierefreiheit in Wohngebäuden auf die Wohnung selbst - auch die zugehörigen Zugangswege, Nutzungsflächen und Gemeinschaftsräume - müssen barrierefrei sein

Die vollständige Stellungnahme finden Sie unter folgendem Link ...

.

Datenschutzeinstellungen

Wir setzen auf unserer Website Cookies ein. Einige von ihnen sind notwendig, während andere uns helfen, unser Onlineangebot zu verbessern.

  • Notwendig
  • Externe Medien
Erweitert

Hier finden Sie eine Übersicht über alle verwendeten Cookies in externen Medien. Sie können Ihre Zustimmung für bestimmte Cookies auswählen.