Erlass

Parkerleichterungen für
gehbehinderte Menschen

VdK-Landesverband erwirkt Neuregelung,
von der mehr Menschen in NRW profitieren

In Nordrhein-Westfalen können neuerdings wieder mehr Menschen mit Gehbehinderung bestimmte Parkerleichterungen in Anspruch nehmen. Für einen entsprechenden Erlass (siehe rechte Spalte) hatte sich der VdK-Landesverband in Gesprächen mit Vertretern aus Politik und Verwaltung nachdrücklich eingesetzt -
mit Erfolg.

Schild Behindertenparkplatz
Um Behindertenparkplätze nutzen zu können, wird ein blauer Parkausweis benötigt (Voraussetzung: Merkzeichen "aG"). | © Querschnitt/pixelio.de

Von der Neuregelung profitieren Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) beziehungsweise mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) sowie gleichzeitig einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens und der Atmungsorgane: Sie müssen im Schwerbehindertenausweis nicht länger das Merkzeichen "B" (Notwendigkeit ständiger Begleitung) nachweisen, sondern nur noch ein "G" (gehbehindert).

Schild eingeschränktes Halteverbot
Ein orangefarbener Parkausweis berechtigt beispielsweise dazu, bis zu drei Stunden im eingeschränkten Halteverbot zu parken. | © Gabi Schoenemann/pixelio.de

Betroffene können ebenso wie Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis Ulcerosa erkrankt sind und hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 60 vorliegt, sowie Menschen, die einen künstlichen Darmausgang und zugleich eine künstliche Harnableitung haben und denen hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 70 anerkannt wurde, einen orangefarbenen Parkausweis beantragen. Eine entsprechende Ausnahmegenehmigung der zuständigen Straßenverkehrsbehörde berechtigt unter anderem dazu, …

  • im eingeschränkten Halteverbot bis zu drei Stunden zu parken,
  • im Zonenhalteverbot die zugelassene Parkdauer zu überschreiten,
  • auf Parkplätzen für Anwohner bis zu drei Stunden zu parken,
  • in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während dieser Zeiten zu parken sowie
  • an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten gebührenfrei und ohne zeitliche Begrenzung zu parken.

Fehlt die Anerkennung des Merkzeichens "B", gelten die Parkerleichterungen allerdings nicht bundesweit, sondern ausschließlich in NRW. Zudem ist die Benutzung von Behindertenparkplätzen mit dem Rollstuhlfahrersymbol ausgeschlossen: Hierfür wird der europaweit geltende blaue Parkausweis benötigt, der schwerbehinderten Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung ("aG"), Blindheit ("Bl") sowie mit einem völligen Funktionsverlust der Arme inklusive der Schulter- und Ellenbogengelenke zusteht.

Text: Andrea Temminghoff

Schlagworte Behinderung | Parkerleichterung | Gehbehinderung | Grad der Behinderung | Behindertenparkplatz | Parkplatz

Bitte beachten Sie auch!


Tipp!

Der Antrag auf Parkerleichterungen wird bei der für den Wohnort zuständigen Straßenverkehrsbehörde gestellt. Rat und Unterstützung finden Betroffene beim jeweils zuständigen VdK-Kreisverband. Eine Vertretung in Klageverfahren vor dem zuständigen Verwaltungsgericht ist leider nicht möglich.

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