Beiträge zur Krankenversicherung

Pensionskasse: Rentner können Geld zurückfordern

Am 4. September 2018 hat das Bundesverfassungsgericht einen Beschluss veröffentlicht, nach dem Rentenzahlungen von Pensionskassen unter bestimmten Voraussetzungen in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung nicht beitragspflichtig sind. Der Beschluss beruht auf einer vom Sozialverband VdK erhobenen Verfassungsbeschwerde.

Zu der erfolgreichen Verfassungsbeschwerde des VdK betreffend Verbeitragung von Rentenzahlungen von Pensionskassen geben wir Ihnen folgende Handlungsempfehlung:

Was ist unseren Mitgliedern zu raten?
Sofern Mitglieder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Versicherungsnehmer privat weiterhin Beiträge in die Pensionskasse eingezahlt haben, ist diesem Personenkreis zu raten, bei der Krankenkasse unter Verweis auf die beiden BVerfG-Beschlüsse vom 27.06.2018 (Az.: 1 BvR 100/15 und 1 BvR 249/15) einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X zu stellen. Zudem sollte man gleichzeitig beantragen, dass die Krankenkasse die zu viel gezahlten Beiträge in die Kranken- und Pflegeversicherung erstattet.

Ein Musterschreiben für Mitglieder finden Sie hier:

Bis wann sollte der Überprüfungsantrag gestellt werden?
Mitglieder sollten sich mit der Antragstellung beeilen, denn man hat nur noch bis zum 31.12.2018 die Möglichkeit, eine Erstattung für vier Jahre rückwirkend zu erreichen
(§ 44 Abs. 4 SGB X). Betroffene können nämlich von 2018 an - vier Jahre zurück gerechnet - Beiträge erstattet bekommen.

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