9. Oktober 2019
REIHE PFLEGEGRADE

Pflege nötig – was zahlt die Kasse?
Hilfen bei Pflegegrad 4 und 5

Ganz gleich, ob zuhause oder im Pflegeheim: Angemessene Pflege kostet. Darum gibt es die Pflegekasse, die je nach Höhe des Pflegegrads bestimmte Leistungen bezahlt. Welche das sind, zeigen wir Ihnen in unserer Serie „Pflegegrade“. Dieses Mal: Pflegegrade 4 und 5.

Je stärker ein Mensch in seiner Selbstständigkeit eingeschränkt ist, desto höher ist der zugewiesene Pflegegrad. Somit beschreiben die Grade 4 und 5 als die höchsten Pflegegrade die stärkste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit. Bei Pflegegrad 5 liegen zusätzlich besondere Anforderungen an die Pflege vor. Mit diesen beiden Pflegegraden können Sie die meisten Zuschüsse bei Ihrer Pflegekasse beantragen.

Foto einer älteren Frau auf dem Bett
© rawpixel auf Pixabay

Pflegeheim, mobile Pflegedienste oder Umbaumaßnahmen in der Wohnung – die erforderlichen Kosten für eine adäquate Pflege sind vielfältig. Bestimmte Leistungen, die die Pflegekasse bezahlt, sind daher an die Wohnsituation des Pflegebedürftigen gebunden: zum Beispiel das Pflegegeld, das von einer Pflege zuhause abhängig ist, oder der Zuschuss zur vollstationären Pflege, der nur bei einer Unterbringung in einer entsprechenden Einrichtung bewilligt wird.

Lassen Sie sich beraten
Wer einen Angehörigen zuhause pflegt, kann sich von der Pflegekasse beraten lassen und kostenfrei an einem Pflegekurs teilnehmen. Diese Kurse geben praktische Tipps, Anleitungen und Unterstützung in vielen Bereichen rund um die Pflege. Sie werden häufig in Zusammenarbeit mit Verbänden der freien Wohlfahrtspflege, Volkshochschulen oder Bildungsvereinen angeboten. Auch der Austausch mit anderen Pflegepersonen in diesen Kursen hilft dabei, die passende Unterstützung zu erhalten und den Alltag besser zu gestalten. Wenden Sie sich bei Fragen an Ihre zuständige Pflegekasse.

Pflegegrad 4

Bei Pflegegrad 4 haben Sie Anspruch auf folgende Pflegeleistungen:

  • Pflegegeld für häusliche Pflege (Körperpflege, Betreuung sowie Hilfe bei Haushaltsführung): 728 Euro pro Monat
  • Pflegesachleistungen für häusliche Pflege oder teilstationäre Tages- und Nachtpflege: 1612 Euro pro Monat
  • Verhinderungspflege bis sechs Wochen jährlich: 1092 Euro bei Angehörigenpflege, 1612 Euro bei Pflege durch sonstige Personen
  • Kurzzeitpflege bis acht Wochen: maximal 1612 Euro jährlich
  • Entlastungsbetrag bei häuslicher Pflege: 125 Euro monatlich
  • Wohngruppenzuschlag für eine ambulant betreute Wohngruppe (Pflege-WG): 214 Euro
  • Anschubfinanzierung zur Gründung einer Pflege-WG: maximal 2500 Euro pro Person oder 10.000 Euro pro WG für den barrierearmen Umbau der Wohnung
  • Pflege im Heim: Zuschuss von 1775 Euro monatlich
  • Pflege in Einrichtungen für behinderte Menschen: zehn Prozent des Heimentgelts, höchstens 266 € monatlich
  • Pflegehilfsmittel: 40 Euro pro Monat
  • Zuschuss, Kostenübernahme oder Verleih von technischen Hilfsmitteln wie einem Hausnotruf
  • Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (zum Beispiel zum Einbau einer barrierefreien Dusche): maximal 4000 Euro oder in einer WG bis 16.000 Euro
  • Für Pflegepersonen: Zahlung von Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherungsbeiträgen
  • Pflegeunterstützungsgeld für Angehörige bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung (bis zehn Arbeitstage)

Pflegegrad 5

Bei Pflegegrad 5 können Sie folgende Pflegeleistungen beantragen:

  • Pflegegeld für häusliche Pflege: 901 Euro pro Monat
  • Pflegesachleistungen für häusliche Pflege oder teilstationäre Tages- und Nachtpflege: 1995 Euro pro Monat
  • Verhinderungspflege bis sechs Wochen jährlich: 1351,50 Euro bei Angehörigenpflege, 1612 Euro bei Pflege durch sonstige Personen
  • Kurzzeitpflege bis acht Wochen: maximal 1612 Euro jährlich
  • Entlastungsbetrag bei häuslicher Pflege: 125 Euro monatlich
  • Wohngruppenzuschlag für eine ambulant betreute Wohngruppe (Pflege-WG): 214 Euro
  • Anschubfinanzierung zur Gründung einer Pflege-WG: maximal 2500 Euro pro Person oder 10.000 Euro pro WG für den barrierearmen Umbau der Wohnung
  • Pflege im Heim: Zuschuss von 2005 Euro monatlich
  • Pflege in Einrichtungen für behinderte Menschen: zehn Prozent des Heimentgelts, höchstens 266 € monatlich
  • Pflegehilfsmittel: 40 Euro pro Monat
  • Zuschuss, Kostenübernahme oder Verleih von technischen Hilfsmitteln
  • Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen: maximal 4.000 Euro oder in einer WG bis 16.000 Euro
  • Für Pflegepersonen: Zahlung von Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherungsbeiträgen
  • Pflegeunterstützungsgeld für Angehörige bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung (bis zehn Arbeitstage)

Weitere Informationen:

Helen Alberding

Schlagworte Pflegebedürftig | Pflegehilfsmittel | Pflege | Entlastungsbetrag | Wohngruppe | Kurzzeitpflege | Verhinderungspflege | Pflegekasse | Pflegesachleistungen | Pflegegrad | Pflegeheim | Pflegegeld | Krankenkasse | Haushaltshilfe | Häusliche Pflege

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