Sozialverband VdK - Kreisverband Unstrut-Hainich
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Aktivitäten im August

Infomationsveranstaltung am 27.08.08

Zum monatlichen Informationsnachmittag hatte der Sozialverband VdK den Facharzt Sascha Koch von der Praxis Jakobi/Koch eingeladen. In seinem Vortrag "Rund um unsere Gelenke" informierte Herr Koch ausführlich über Risiken, Erkrankungen und Therapiemöglichkeiten bei Gelenkserkrankungen.

Zur Verstärkung insbesondere zu Fragen der Vorbeugung hatte Herr Koch Erika Apelt und Stefanie Oberthür vom Ambulanten Reha-Zentrum Mühlhausen mitgebracht.

Beide Frauen informierten zu den umfassenden Angeboten und den Möglichkeiten des Reha-Zentrums.

Die rege Teilnahme der Gäste die in vielen Fragen zum Ausdruck kam zeigte das Interesse am Thema.

Informationsnachmittag

Erika Apelt, Facharzt Sascha Koch und Stefanie Oberthür von der Praxis Jakobi/Koch und des Reha-Zentrums Mühlhausen

Rechtstipp

Rechtsmittel nicht vorschnell zurück nehmen!Zu einer aktuellen Entscheidung des Bundessozialgerichtes Kassel und deren folgen informiert die Leiterin unserer Bezirksgeschäftsstelle in Nordhausen, Frau Birgit Zörkler:
Das Bundessozialgericht in Kassel bestätigte dieser Tage, dass die Regelung (§ 77 II 1 Nr.3, Sätze 2 und 3 SGB VI) über die Absenkung des Zugangsfaktors bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auch gilt, wenn diese Renten vor Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen werden. Betroffen von einer Kürzung um 10,8 Auf 926.000 Erwerbsminderungs- und etwa 700.000 Hinterbliebenenrenten würde nach Angaben der Rentenkasse diese Regelung zutreffen. Das Bundessozialgericht verwarf damit ein Urteil aus dem Jahr 2006, das diese Praxis für rechtswidrig erklärt hatte.
Sicherlich gibt es zu dieser Entscheidung Diskussionen. Jemand, der auf Grund von Unfall oder Krankheit eine Erwerbsminderungsrente oder nach dem Tode des Partners die Hinterbliebenenrente in Anspruch nehmen muss, hat keine Möglichkeit vorzusorgen, wie ein Altersrentner der vorzeitig in Rente geht (obwohl das wohl auch viele nicht ganz freiwillig getan haben und auch heute noch tun).
Auch Mitglieder unseres VdK-Bezirksverbandes Nordthüringen sind von dieser Entscheidung des Bundessozialgerichtes Kassel betroffen. Sie sollten aber ihre Klagen nicht vorschnell zurück nehmen, sondern sich in der nächstgelegenen VdK-Beratungsstelle erst beraten lassen.
Einige vom DGB und Sozialverband Deutschland (SoVD) vertretene Kläger erwägen derzeit noch, ob sie Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht einlegen. Sollte das nicht der Fall sein, wird der Sozialverband VdK diesen Rechtsweg prüfen. Bis zu einer möglichen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die in jedem Falle abgewartet werden sollte, ruhen alle Verfahren in dieser Sache.

Ergebnisse im VdK-Rechtsschutz

Auch wenn viele gegenwärtig Ferien machen, ruht der VdK-Sozialrechtsschutz nicht. Die Bezirksgeschäftsführerin Nordthüringen, Frau Birgit Zörkler, teilt mit, dass im Juli 14 neue Verfahren in der Bezirksgeschäftsstelle eingegangen sind. Sie vertritt die VdK-Mitglieder der Kreise Nordhausen, Kyffhäuserkreis, Sömmerda, Unstrut-Hainich und Eichsfeld. Bei den neuen Verfahren geht es in 12 Fällen um die Rente und in zwei Verfahren um das Arzthaftungsrecht. 247 laufende Verfahren sind derzeit anhängig. Den Hauptanteil machen mit 195 Verfahren Rentenprobleme sowie mit 18 Verfahren Klagen gegen die Arbeitsagentur bzw. die Arge aus. Darüber hinaus betreffen 13 Fälle die Unfallversicherung, 10 Schwerbeschädigten- und fünf Reha-Verfahren.
Im Juli konnte die Bezirksgeschäftsstelle in Klageverfahren einen Betrag von 60.170,31 € für unsere Mitglieder erwirtschaften, das sind auflaufend im Jahr 2008 bisher 350 415,59 €.
Nicht mit gerechnet wurden dabei die Ergebnisse, die vor den Klageverfahren, d.h. im Widerspruchsverfahren von unseren Kreisgeschäftsführern erreicht worden sind. Sie haben an der Durchsetzung berechtigter sozialrechtlicher Ansprüche der VdK-Mitglieder ebenfalls einen hohen Anteil.

VdK Info-Bus

"Wir lassen keinen allein - für uns ist jeder wichtig" lautet das Motto der VdK Informationstour quer durch Thüringen und Hessen. Am 05.August 2008 war der Info Bus des VdK in Bad Langensalza und Mühlhausen.

Infobus VdK

Der behindertengerechte Info Bus des VdK in Mühlhausen

Der vom Sozialverband VdK Hessen/Thüringen bei seiner Info Tor genutzte moderne Reisebus ist behindertengerecht und in der Lage bis zu 7 Rollstuhlfahrer mit auf Reise zu nehmen.
Der von den Mitgliedern des VdK Kreisverband und von Frau Krug vor dem Info Bus aufgebaute Informationsstand bildete den Blickfang und war der Anziehungspunkt für die Passanten. Zahlreiche Mühlhäuser Bürger und Besucher nahmen das Angebot der Beratung an.

Info Stand

Der Info Stand und der Info Bus als Blickfang.

Die " Aktion gegen Armut" bildet bei der diesjährigen Info-Bus-Tour einen Schwerpunkt. Der VdK will ein Zeichensetzen gegen soziale Ungerechtigkeit und für aktives Engagement für bedürftige Menschen. Die ehrenamtlichen Mitarbeiter berichteten in den Gesprächen über das breite Service-Netz, die Ziele und Angebote des Verbands. Aber auch wer eine sinnvolle Freizeitbeschäftigung sucht, findet im VdK einen kompetenten Ansprechpartner. In einigen konkreten Fällen ging es um den VdK Pflegedienst, die Patientenberatung, Probleme mit behindertengerechten Wohnraum und um den Sozialrechtschutz.

Informationsgespräche

Rege Gespräche mit interessierten Bürgern

Tatkräftig unterstützt wurden die ehrenamtlichen VdK Mitglieder durch die Reisedienstleiterin des VdK Karin Krug und durch die Kreisgeschäftsführerin Mechthild Gremler. Alle waren sich einig das dieser Informationstag einen hohen Stellenwert hat und auch im nächsten Jahr stattfinden muß.

Mitglieder des VdK
Erfolge unseres VdK-Rechtsschutzes
Berufsschadenausgleich für VdK-Mitglied erstritten

Zu den umfangreichen Leistungen des Sozialverbandes VdK gehört auch die sozialrechtliche Vertretung seiner Mitglieder. Die Juristen des Verbandes vertreten die Mitglieder gegenüber Verwaltungen und vor Sozialgerichten. Schwerpunkt sind Streitigkeiten in Rentensachen, bei Unfall und Schwerbeschädigung sowie wegen unrichtiger Bescheide zu Arbeitslosengeld I und II.
In folgendem konkreten, vor dem Sozialgericht Nordhausen verhandelten und durch den VdK vertretenen Fall geht es um Berufsschadensausgleich nach dem Bundesversorgungsgesetz .
Der heute 82-jährige Herr H. war im Frühjahr 1943 nach Abschluss seiner Lehre als Maschinenschlosser zum aktiven Wehrdienst einberufen worden. Eingesetzt als Flugschüler sollte er nach Kriegsende für die zivile Luftfahrt umgeschult werden. Leider wurde diese viel versprechende berufliche Entwicklung jäh durch eine Kriegsverletzung unterbrochen. Mit Granatsplittern in der rechten Bauchseite und Schädigungen des rechten Handgelenks war die Flugtauglichkeit nicht mehr gegeben.
Herr H. konnte seine rechte Hand nicht mehr gebrauchen und musste auch eine nach der Gefangenschaft 1945 begonnene Weiterbildung zum Kfz-Meister wegen dieser Kriegsverletzung abbrechen.
In der DDR erfuhr der damals noch junge und versehrte Mann keine Anerkennung seiner Kriegsschäden. So arbeitete er in verschiedenen Anlernberufen und versuchte seine Familie letztlich durch ein kleines Gewerbe als Fuhrunternehmer abzusichern.
Mit dem Einigungsvertrag galt ab 1.1.1990 die bundesdeutsche Gesetzlichkeit auf dem Gebiet der früheren DDR. Damit war es nun auch möglich, die rechtmäßigen Ansprüche der Kriegsversehrten auf der Grundlage des Bundesversorgungsgesetzes der BRD durchzusetzen.
So einfach war es jedoch nicht. Wie für viele andere war es für H. unmöglich, den Wust an Formularen, Zuständigkeiten und Anspruchsvoraussetzungen zu überblicken. Zudem war Herr H. durch gravierende gesundheitliche Probleme eingeschränkt, als er am 20.11.1990 den Antrag auf Erhöhung seiner Ansprüche aus der Kriegsverletzung stellte. So war er weder in der Lage seine Ansprüche genau zu bezeichnen bzw. in ihrer Höhe genau zu beziffern.
Nach § 30 Abs. 3 ff haben Bürger, die während einer militärischen Dienstverrichtung einen Schaden erlitten haben einen Anspruch auf Berufsschadensausgleich. Dieser Berufsschadensausgleich soll den Einkommensverlust eines Beschädigten ausgleichen, deren Einkommen durch die Schädigungsfolgen gemindert ist.
In Falle des Herrn H. waren weder die Ausbildung zum Kfz-Meister, noch die begonnene Karriere als Flugzeugführer, bedingt durch die Kriegsverletzung, erreichbar, was einen enormen Einkommensverlust darstellt. Als Kfz-Meister oder Flugzeugführer hätte er um ein Vielfaches mehr verdienen können.
Von Seiten der Verwaltungsbehörde erfolgte keine ordnungsgemäße Belehrung, obwohl die Behörde gemäß § 25 VfG den Bürger bezüglich seiner Rechte ordnungsgemäß beraten muss. Das betrifft selbstverständlich auch alle für den Bürger günstigen Umstände.
Da Herr H. nicht in der Lage war, Formulare alle vollständig und ordnungsgemäß auszufüllen, notwendige Beweise vorzulegen bzw. seine Rechte in einem Widerspruchsverfahren durchzusetzen, verfristete der abschlägige Bescheid vom 03.02.1997 und wurde rechtskräftig.
Es kommt aber doch noch ein gutes Ende. Herr H. wurde Mitglied im Sozialverband VdK, der im Rahmen seines Rechtsschutzes am 05.06.2006 einen Überprüfungsantrag stellte. Es gibt nämlich nach § 44 SGB X eine Möglichkeit, Bescheide, die bereits bestandskräftig geworden sind aufheben zu lassen, wenn bei ihrem Erlass das Recht unrichtig angewandt wurde oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden war, der sich als unrichtig erweist.
Mittels dieser Regelung kann man erreichen, dass Verwaltungsakte mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Sozialleistungen können dann auch rückwirkend erbracht werden, jedoch nur längstens für den Zeitraum bis zu vier Jahren.
Diese Tatsache hat das Versorgungsamt zunächst nicht anerkannt.
Es erfolgten erneut Widerspruch und schließlich Klage. Das Sozialgericht Nordhausen sah es als erwiesen an, dass die Verwaltungsbehörde bei ihrer Entscheidung im Jahr 1997 von falschen Sachverhalten ausgegangen war und Sozialleistungen zu unrecht nicht erbracht worden waren.
Zudem war zum damaligen Zeitpunkt das Vorlegen von Zuarbeiten des Antragstellers für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde nicht Entscheidungsvoraussetzung da Herr H. zu diesem Zeitpunkt bereits Rente bezog und fehlende Zahlen von der Rentenbehörde einholbar gewesen wären. Jede Verwaltungsbehörde wie auch das Sozialgericht hat eine Eigenermittlungspflicht.

So kam es schließlich zum Vergleich, in dem sich die beklagte Behörde verpflichtete, rückwirkend, leider nur für die gesetzlich noch möglichen vier Jahre, also ab 01.01.2002 den Berufsschadensausgleich zu zahlen. Die Rechtskraft besteht seit 12.03.2008.
Es dauerte jedoch bis zu einem neuen Bescheid des Versorgungsamtes noch weitere vier Monate. Unser Mitglied Herr H. wird nun voraussichtlich im August eine Nachzahlung von 10.450.- € und eine laufende monatliche von Zahlung 400,- € erwarten dürfen.
Birgit Zörkler

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  1. Informationsnachmittag
  2. Infobus VdK
  3. Info Stand
  4. Informationsgespräche
  5. Mitglieder des VdK

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