Sozialverband VdK - Kreisverband Thüringen-Süd
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Aktuelles

Krank, Job in Gefahr ? was nun?  

Viele unserer neuen Mitglieder stehen vor einem ähnlichen Problem: sehr lange oder sogar chronisch krank, das Krankengeld eingestellt oder ausgeschöpft und eine Rente wegen Erwerbsminderung noch nicht bewilligt oder abgelehnt. Zur Agentur für Arbeit oder zum Jobcenter Keine Behörde scheint bereit zu sein, etwas zu zahlen.

Im Folgenden sind einige allgemeine Hinweise zu dieser schwierigen Lebenssituation enthalten, die eigentlich jeden treffen kann. Diese Hinweise können eine individuelle und professionelle Beratung oder Vertretung, wie sie in unseren VdK-Kreisgeschäftsstellen für die Mitglieder angeboten wird, natürlich nicht ersetzen!

Wenn die maximal zustehenden 78 Wochen Krankengeld nicht ausgeschöpft sind, kann man gegen die Einstellung des Krankengeldes fristgerecht Widerspruch erheben. Man muss aber weiterhin lückenlos Krankenscheine (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen) vom Arzt verlangen. Sie sind eine Grundvoraussetzung für den Bezug von Krankengeld.

Ist das Krankengeld eingestellt oder ausgeschöpft, muss man sich bei der Agentur für Arbeit anmelden. Dort kann Arbeitslosengeld an Stelle des Krankengeldes im Rahmen der Nahtlosigkeitsregelung des § 145 SGB III gezahlt werden. Unabdingbar ist, dass der Betroffene sich subjektiv dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellt. Gilt man als gesund, richtet sich der Anspruch nach §§ 136 und folgende im SGB III wie bei jedem, der arbeitslos wird.
Teilt die Agentur für Arbeit die Meinung, dass der Versicherte leistungsgemindert ist, wird sie zum Reha-Antrag auffordern. Dieser Reha-Antrag kann in einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung umgedeutet werden.

Bei einem Antrag auf eine Rente wegen Erwerbsminderung ist aber unbedingt zu beachten, dass man diese Rente grundsätzlich nur erhalten kann, wenn man in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung wenigstens 3 Jahre pflichtversichert war. Wenn auch nur ein Monat fehlt, wird diese Rente versagt.

Wenn der Betroffene nicht versicherungspflichtig tätig oder wegen unentgeltlicher Pflege versicherungspflichtig ist, muss z. B. nach dem Ende eines Krankengeldbezugs stets und lückenlos die Meldung bei der Agentur für Arbeit als arbeitslos & arbeitssuchend erfolgen! Dieses Gesuch muss regelmäßig alle drei Monate durch persönliche Vorstellung in der Agentur für Arbeit erneuert werden!

Beim Bezug von Krankengeld oder Arbeitslosengeld werden Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt.

Aber gerade dann, wenn keine Leistungen von Agentur für Arbeit oder Jobcenter gezahlt werden, müssen sich die Betroffenen unbedingt weiter arbeitslos & arbeitssuchend melden. Denn die Zeit der Arbeitslosigkeit verlängert dann als so genannte Anrechnungszeit den Zeitraum von 5 Jahren. Das gilt bedingt auch für Arbeitsunfähigkeitszeiten ohne Leistungsbezug, allerdings maximal für 3 Jahre nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit.

Wer sich nicht mehr bei der Agentur für Arbeit meldet, gerade weil er keine Leistungen erhält, riskiert seinen Versicherungsschutz gegen eine Erwerbsminderung.

Ob ein Versicherter, der die oben dargestellte 3/5-Belegung erfüllt, tatsächlich eine Rente wegen Erwerbsminderung erhält, wird dann medizinisch durch Ärzte und Gutachter ermittelt.

Steffen Rudat, Bezirksgeschäftsführer

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