Sozialverband VdK - Kreisverband Sömmerda
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Anforderungen
an ein Pflegezeitgesetz

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1) Pflegezeiten sind möglichst flexibel und in "Stufen" zu gestalten/
"Verlaufsspezifische Flexibilisierung" der Pflegezeiten

Dauer und Umfang von Pflege sind nur sehr schwer voraussehbar. Notwendig sind daher möglichst flexible Regelungen. Häufig beginnt Pflege mit einem relativ geringen bzw. überschaubaren Zeitaufwand und kann sich über einen kürzeren oder längeren Zeitraum zur Vollzeitpflege steigern. Der Pflegeaufwand muss dabei nicht kontinuierlich ansteigen, sondern kann in "Schüben" verlaufen. Dies gilt vor allem für Demenzkranke.

Pflegezeiten müssen deswegen möglichst flexibel ausgestaltet und den individuellen Bedürfnissen angepasst werden. Der Anspruch auf Pflegezeiten muss weiter gefasst werden und sich auch erstrecken auf:

- Telearbeitsplatz/Homeoffice
- Arbeitszeitkonten
- Gleitzeit
- Teilzeit
- Zeitweiliger vollständiger Ausstieg

Pflegezeit muss in "Stufen" gewährt werden und sowohl flexible Arbeitszeiten und Teilzeit als auch den vorübergehenden vollständigen Ausstieg umfassen:

Nur durch ein "flexibles" Stufenmodell, also eine verlaufspezifische Flexibilisierung der Pflegezeit, kann auf die jeweiligen Veränderungen im Pflegebedarf angemessen reagiert werden und der Arbeitnehmer möglichst lange Pflege und Beruf vereinbaren. Dies ist auch im Interesse des Arbeitgebers, da der Arbeitgeber seine Arbeitskraft weiterhin zur Verfügung stellt.

2) Dauer der Pflegezeit

Studien zur durchschnittlichen Dauer von Pflege sind zu verschiedenen Ergebnissen gekommen und reichen von zwei bis acht Jahre. Eine schematische Beschränkung auf zwei Jahre Pflegezeit ist dementsprechend nicht ausreichend, vielmehr muss die Pflegezeit – mit verschiedener Intensität – bei Bedarf auch längere Zeiträume und verschiedene Stufen umfassen.

3) Pflegezeiten sind als Rechtsanspruch zu gestalten

Pflege von Angehörigen ist eine wichtige gesamtgesellschaftliche Aufgabe und eine Förderung im staatlichen Interesse, sodass die rechtlichen Rahmenbedingungen zur Umsetzung geschaffen werden müssen. Pflegende Angehörige brauchen Rechtssicherheit, um die Pflege ihres Angehörigen sicherstellen zu können. Es ist daher nicht ausreichend, auf freiwillige Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu setzen.

Der Rechtsanspruch muss entsprechend der oben skizzierten Notwendigkeit der Flexibilität in Stufen ausgestaltet und sowohl flexible Arbeitszeiten und Teilzeit als auch den vorübergehenden vollständigen Ausstieg umfassen, wobei die berufsspezifischen Besonderheiten zu berücksichtigen sind.

4) Die Finanzierung der Pflegezeit ist durch eine Lohnersatzleistung nach dem Vorbild des Elterngeldes sicherzustellen

Pflege ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, die der Gesellschaft stationäre Heimunterbringungen und damit hohe Kosten spart. Nicht hinnehmbar ist daher, dass die pflegenden Angehörigen die finanziellen Einkommensverluste infolge der Pflege letzten Endes allein tragen sollen.

Während der Pflegezeit muss daher der Lohnausfall durch eine Lohnersatzleistung analog des Elterngeldes sichergestellt werden, da es sich bei Pflege um eine ebenso wichtige Aufgabe handelt wie Kindererziehung. Auch in der Höhe sollte sich eine derartige Lohnersatzleistung am Elterngeld orientieren und prozentual vom letzten Nettoeinkommen berechnet werden.

Sofern die Pflegezeit in der Anfangsphase beispielsweise nur als Teilzeit genommen wird, ist der damit einhergehende Gehaltsverlust durch eine entsprechende anteilige Zahlung auszugleichen. Wie beim Elterngeld soll es sich um eine anteilige Auszahlung des Pflegegeldes handeln, sodass Berechnungsmaßstab die Höhe der Pflege-Lohnersatzleistung ist.

Die Lohnersatzleistung steigert sich dann in Stufen entsprechend der Ausdehnung der Pflegezeiten bei gleichzeitiger Reduzierung der Arbeitszeit und ist bei Vollzeitpflege voll auszuzahlen.

5) Kündigungsschutz für pflegende Angehörige

Während der gesamten Pflegezeit muss ein Kündigungsschutz für die pflegenden Angehörigen gelten. Arbeitnehmer, die nach einer längeren Auszeit wieder auf ihren Arbeitsplatz zurückkehren, müssen einen Anspruch auf staatlich finanzierte Fortbildungen erhalten.

Die Pflegezeit stellt einen sachlichen Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrages dar, den der Arbeitgeber zur vorübergehenden Besetzung des Arbeitsplatzes mit einem anderen Arbeitnehmer abschließt.

Arbeitgeber, die ihre Arbeitnehmer für Pflegezeiten freistellen, müssen staatlich gefördert werden, finanzielle Einbußen müssen verhindert werden. Auch der bürokratische Aufwand für Arbeitgeber muss möglichst gering gehalten werden.

6) Die Rentenbeiträge für pflegende Angehörige sind entsprechend den Beiträgen für Kindererziehungszeiten anzuheben

Die Rentenbeiträge während der Pflegezeit sind anzuheben und Pflegezeiten in der Rentenversicherung deutlich höher zu bewerten. Zudem sind Pflegezeiten rentenrechtlich Kindererziehungszeiten gleichzustellen und sollten ebenfalls aus Steuermitteln finanziert werden. Für Beamte sind entsprechende Regelungen zu treffen.

Zu überlegen ist auch, ob über deutlich verbesserte rentenrechtliche Anerkennung nicht Anreize für die Übernahme von Familienaufgaben geschaffen werden können, sowohl was die Pflege von Kindern als auch von älteren Angehörigen betrifft.

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