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Der 4. Senat des Bundessozialgerichtes hat am 20.10.2005 mehrere
Entscheidungen zur Anrechnung von Unfallrenten auf
Rentenversicherungsrenten getroffen.
Es wurde durch das Bundessozialgericht festgestellt, dass in den
neuen Bundesländern ab Januar 1999 bei gleichzeitigem Bezug
einer Unfallrente und einer Rente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung einheitliche Freibeträge in Höhe der
sich aus §31 BVG ergebenden Beträge zu Grunde zu legen
sind. Dies hat zur Folge, dass für die Betroffenen ein
entsprechend höherer monatlicher Geldbetrag zu zahlen
ist.
Zum Hintergrund: Durch die Rentenversicherungsträger wurde
bisher bei einer Anrechnung der Verletztenrente aus der
gesetzlichen Unfallversicherung auf eine Rentenversicherungsrente
bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden
Rentenbeträge bei der Verletztenrente aus der
Unfallversicherung ein zu berücksichtigender Betrag
(Freibetrag) nach §93 Absatz zwei Nr. zwei Buchstabe a
SGB VI zu niedrig festgesetzt.
Mit Gesetzesbeschluss vom 21.10.04 über das RVNG hat der
Deutsche Bundestag mit Rückwirkung für Zeiten vor der
Verkündung dieses Gesetzes bis zum 1.1.1992 die
Freibetragsregelung dahingehend geändert, dass bei der
Verletztenrente aus der Unfallversicherung der Betrag
unberücksichtigt bleibt, der bei gleichem Grad der MdE als
Grundrente nach Paragraph 31 i.V. mit Paragraph 84 Satz 1 und 2 des
Bundesversorgungsgesetzes geleistet würde.
Es wurde jetzt durch den 4. Senat mit den Urteilen 4 RA 12/05 R und
4 RA 18/05 R geklärt, dass die von den
Rentenversicherungsträgern eingeführte Praxis des
Eingriffes in Renteneigentum der unfallverletzten Altrentner der
DDR keine gesetzliche Grundlage hat. In diesem Zusammenhang hat
sich der 4. Senat des Bundessozialgerichtes auch auf das Urteil des
Bundesverfassungsgerichtes vom 14.3.2000 bezogen, wo festgelegt
wurde, dass ab 1.1.1999 die bestehende Gesetzesregelung für
nichtig erklärt worden ist.
Dieses positive Urteil bedeutet, dass alle in den neuen
Bundesländern lebenden Unfallrentenbezieher, die gleichzeitig
eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen und
über dem sogenannten Grenzbetrag liegen,
schnellstmöglichst die rückwirkende Anhebung des
Grundbetrages entsprechend §31 BVG beantragen
sollen.
Die Kreisgeschäftsstellen des Sozailverbandes Hessen-Thüringen übernehmen die erforderliche Antragstellung.
Mit dem Urteil des Bundessozialgerichtes vom 20. Juli 2005
Aktenzeichen: B 9a / V 6/04 R
wurde entschieden, dass die Absenkung des
Alterserhöhungsbetrages zur Grundrente für die Zeit
ab 1. Januar 1999 von der Absenkung nach Paragraph 84 a BVG
ausgenommen ist.
Somit wurde durch das Bundessozialgericht festgestellt, dass der
Alterserhöhungsbetrag
ab 1. Januar 1999 wie in den alten Bundesländern zu leisten
ist.
Der Alterserhöhungsbetrag wurde als Teil der
Beschädigtengrundrente nach
Paragraph 31 Absatz 1 BVG angesehen, sofern die gesetzlichen
Voraussetzungen dafür :
gegeben sind.
Betroffene BVG-Grundrentenbezieher sollten sich daher umgehend
in den Beratungsstellen des Sozialverbandes VdK Hessen -
Thüringen melden und ihre BVG Bescheide gegebenenfalls neu
feststellen lassen.
Die Kreisberatungsstellen bieten die entsprechende
Unterstützung an.
gez. Schmidt
Bezirksgeschäftsführer Ostthüringen