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Unfallrentner bekommen mehr Geld
Der 4. Senat des Bundessozialgerichtes hat am 20.10.2005 mehrere Entscheidungen zur Anrechnung von Unfallrenten auf Rentenversicherungsrenten getroffen.
Es wurde durch das Bundessozialgericht festgestellt, dass in den neuen Bundesländern ab Januar 1999 bei gleichzeitigem Bezug einer Unfallrente und einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung einheitliche Freibeträge in Höhe der sich aus §31 BVG ergebenden Beträge zu Grunde zu legen sind. Dies hat zur Folge, dass für die Betroffenen ein entsprechend höherer monatlicher Geldbetrag zu zahlen ist.

Zum Hintergrund: Durch die Rentenversicherungsträger wurde bisher bei einer Anrechnung der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf eine Rentenversicherungsrente bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge bei der Verletztenrente aus der Unfallversicherung ein zu berücksichtigender Betrag (Freibetrag) nach §93 Absatz zwei Nr. zwei Buchstabe a
SGB VI zu niedrig festgesetzt.
Mit Gesetzesbeschluss vom 21.10.04 über das RVNG hat der Deutsche Bundestag mit Rückwirkung für Zeiten vor der Verkündung dieses Gesetzes bis zum 1.1.1992 die Freibetragsregelung dahingehend geändert, dass bei der Verletztenrente aus der Unfallversicherung der Betrag unberücksichtigt bleibt, der bei gleichem Grad der MdE als Grundrente nach Paragraph 31 i.V. mit Paragraph 84 Satz 1 und 2 des Bundesversorgungsgesetzes geleistet würde.
Es wurde jetzt durch den 4. Senat mit den Urteilen 4 RA 12/05 R und 4 RA 18/05 R geklärt, dass die von den Rentenversicherungsträgern eingeführte Praxis des Eingriffes in Renteneigentum der unfallverletzten Altrentner der DDR keine gesetzliche Grundlage hat. In diesem Zusammenhang hat sich der 4. Senat des Bundessozialgerichtes auch auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 14.3.2000 bezogen, wo festgelegt wurde, dass ab 1.1.1999 die bestehende Gesetzesregelung für nichtig erklärt worden ist.


Dieses positive Urteil bedeutet, dass alle in den neuen Bundesländern lebenden Unfallrentenbezieher, die gleichzeitig eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen und über dem sogenannten Grenzbetrag liegen, schnellstmöglichst die rückwirkende Anhebung des Grundbetrages entsprechend §31 BVG beantragen sollen.

Die Kreisgeschäftsstellen des Sozailverbandes Hessen-Thüringen übernehmen die erforderliche Antragstellung.




Alterserhöhung BVG des Bundessozialgerichtes

Mit dem Urteil des Bundessozialgerichtes vom 20. Juli 2005

Aktenzeichen: B 9a / V 6/04 R

wurde entschieden, dass die Absenkung des Alterserhöhungsbetrages zur Grundrente für die Zeit
ab 1. Januar 1999 von der Absenkung nach Paragraph 84 a BVG ausgenommen ist.

Somit wurde durch das Bundessozialgericht festgestellt, dass der Alterserhöhungsbetrag
ab 1. Januar 1999 wie in den alten Bundesländern zu leisten ist.

Der Alterserhöhungsbetrag wurde als Teil der Beschädigtengrundrente nach
Paragraph 31 Absatz 1 BVG angesehen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen dafür :

  • Vollendung des 65. Lebensjahres
  • Schwerbeschädigung

gegeben sind.

Betroffene BVG-Grundrentenbezieher sollten sich daher umgehend in den Beratungsstellen des Sozialverbandes VdK Hessen - Thüringen melden und ihre BVG Bescheide gegebenenfalls neu feststellen lassen.
Die Kreisberatungsstellen bieten die entsprechende Unterstützung an.


gez. Schmidt
Bezirksgeschäftsführer Ostthüringen


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