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" Versorgungsamt / Schwerbehinderung"
Beratungsstelle der bisher vom Versorgungsamt betreuten Menschen in Heinsberg
Ihre Steuer-Identifikationsnummer im Schwerbehindertenrecht
Nach dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.07.2016 ist zukünftig vorgesehen, dass Feststellungen über den Grad der Behinderung (GdB) und weitere Nachteilsausgleiche ausschließlich elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Hierfür ist die Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) für die Person anzugeben, für die ein Antrag nach dem Schwerbehindertenrecht gestellt worden ist.
Dies gilt auch bei Kindern und Jugendlichen.
Die elfstellige Steuer-ID, die Ihnen schriftlich vom Bundeszentralamt für Steuern mitgeteilt wurde, ist personenbezogen und gilt ein Leben lang. Sie ist nicht zu verwechseln mit der Steuernummer beim jeweiligen Finanzamt oder der eTIN, die in der Lohnsteuerbescheinigung angegeben wird.
Ab Einführung der elektronischen Datenübermittlung haben Sie keine Möglichkeit mehr, beim Finanzamt selbst den Nachweis durch Vorlage des Schwerbehindertenausweises oder einer Bescheinigung zu erbringen.
Um Weiterhin den Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 1 bis 3 EStG geltend machen zu können, ist die Angabe der Steuer-ID zwingend erforderlich.
Bitte bringen Sie Ihre Steuer-Identifikationsnummer daher mit in die Beratung, wenn Sie einen Antrag im Schwerbehindertenrecht stellen möchten oder ein laufendes Verfahren haben.