Sozialverband VdK - Kreisverband Fritzlar
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Ausgleichabgabe der Arbeitgeber für Beschäftigung von behinderten Menschen muss steigen

Die Ausgleichsabgabe, auch als Schwerbehinderten-Abgabe oder Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe bezeichnet, muss in Deutschland gemäß § 160 SGB IX der Arbeitgeber an das zuständige Integrationsamt entrichten, der nicht die gesetzlich vorgeschriebene Zahl von schwerbehinderten Menschen beschäftigt. Sie ist Teil des deutschen Schwerbehindertenrechts.
Die Abgabe ist für alle privaten und öffentlichen Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen zu zahlen, wenn nicht mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt sind. Das Gesetz berücksichtigt nicht, weshalb der Arbeitgeber seiner Beschäftigungspflicht nicht nachgekommen ist, auch nicht die Berufung darauf, dass ihm die Agentur für Arbeit keinen schwerbehinderten Mitarbeiter vermitteln konnte. Es gibt keine Möglichkeit zum Erlass oder zur Ermäßigung der Ausgleichsabgabe. Jeder Arbeitgeber soll einen Beitrag zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben im Sinne von Art. 27 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen der Vereinten Nationen leisten.

(Foto: Mehr Teilhabe für Menschen mit Behinderung am Arbeitsleben!)

Der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen, Jürgen Dusel, hat sich für eine Erhöhung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe ausgesprochen
Die Höhe der Ausgleichsabgabe beträgt je Monat und unbesetztem Pflichtarbeitsplatz:
125 € bei einer Beschäftigungsquote ab 3 220 € bei einer Beschäftigungsquote ab 2 320 € bei einer Beschäftigungsquote unter 2 Arbeitgeber mit weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen, andernfalls zahlen sie je Monat 125 €.
Arbeitgeber mit weniger als 60 Arbeitsplätzen müssen zwei Pflichtarbeitsplätze besetzen; sie zahlen 125 €, wenn sie nur einen Pflichtarbeitsplatz besetzen, und 220 €, wenn sie keinen bzw. weniger als einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen.

Die Präsidentin des Sozialverbands VdK Deutschland, Verena Bentele, kommentierte den Erhöhungsvorschlag wie folgt:
„Wir unterstützen die Forderung des Bundesbehindertenbeauftragten, die Ausgleichsabgabe für Betriebe, die keine Menschen mit Behinderung beschäftigen, zu erhöhen. Diese Forderung erhebt der Sozialverband VdK schon lange, denn die Beschäftigungsquote von fünf Prozent ist immer noch nicht erreicht und liegt bei nur 4,6 Prozent. Im Jahr 2017 hatten von 164.361 beschäftigungspflichtigen Arbeitgebern in Deutschland 42.218 Arbeitgeber keinen einzigen schwerbehinderten Menschen beschäftigt, davon 40.967 Unternehmen der Privatwirtschaft. Viele Arbeitgeber entziehen sich dieser Pflicht und zahlen stattdessen die Ausgleichsabgabe. Darin sehen wir als Sozialverband VdK einen klaren Verstoß gegen geltende Regeln, eine Benachteiligung und ein Hindernis für die Integration von Menschen mit Behinderung in das Berufsleben. Wir fordern, es Arbeitgebern schwerer zu machen, Menschen mit Behinderung nicht zu beschäftigen, und plädieren für eine Anhebung der Ausgleichsabgabe auf 750,00 Euro pro nicht besetztem Pflichtplatz. Die bestehende Ausnahmeregelungen für Kleinunternehmen mit bis zu 60 Beschäftigten können weiterhin bestehen bleiben.“

Die Abgabe soll aber auch einen Ausgleich gegenüber den Arbeitgebern schaffen, die ihre Beschäftigungspflicht erfüllen und denen daraus, durch den gesetzlichen Zusatzurlaub oder die behinderungsgerechte Ausstattung des Arbeitsplatzes, erhöhte Kosten entstehen. Aus der Ausgleichsabgabe werden hauptsächlich Hilfen zur beruflichen Rehabilitation finanziert. Die Zahlung hebt die Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nicht auf.

(Friedrich Rausch, KV-Pressebeauftragter)

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