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Schwerbehinderte haben vom 01. September an freie Fahrt in allen Nahverkehrszügen der Deutschen Bahn.
Dazu benötigen sie den grün-roten Schwerbehindertenausweis sowie ein Beiblatt des Versorgungsamtes mit einer gültigen Wertmarke, wie die Bahn in Berlin mitteilte.
Bislang durften schwerbehinderte Menschen nur in einem Umkreis von 50 Kilometern um ihren Wohnort kostenfrei Regionalzüge außerhalb von Verkehrsverbünden nutzen.
Über neue Rufnummern sind die Auskunft- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenvericherung in Hessen telefonisch ab sofort erreichbar
Hier ein Überblick

Bild: Logo Pflege geht jeden an© VdK
75 Prozent aller Pflegebedürftigen in Hessen werden zu Hause versorgt
Die Zahl der Pflegebedürftigen in Hessen ist in den Jahren 2007 bis 2009 um rund 11.000 Personen gestiegen. Über 185.000 Pflegebedürftige leben derzeit in Hessen, 75 Prozent davon werden zu Hause versorgt. In Thüringen wurden Ende 2009 fast 38.000 Pflegebedürftige zu Hause ausschließlich von Familienangehörigen oder Bekannten betreut.
"Die Situation pflegender Angehöriger ist oft dramatisch. Dafür wollen wir die Öffentlichkeit sensibilisieren", sagte der Landesvorsitzende des Sozialverbands VdK Hessen-Thüringen, Udo Schlitt, heute zum Auftakt der bundesweiten VdK-Kampagne "Pflege geht jeden an". Mit der Kampagne appelliert der VdK an die Bundesregierung, pflegende Angehörige bei der Reform der Pflegeversicherung angemessen zu berücksichtigen und damit eine wichtige Stütze des Sozialsystems zu stärken. "Wer die Pflege behinderter und älterer Menschen sicherstellen will, muss pflegende Angehörige entlasten, unterstützen und beraten", betonte Schlitt.
Die Forderungen des Sozialverbands VdK lauten:
* Die Umsetzung des bereits seit Anfang 2009 vorliegenden, überarbeiteten Pflegebedürftigkeitsbegriffs. Dieser wird den Bedürfnissen von psychisch eingeschränkten Patienten viel besser gerecht.
* Ein zügiger und flächendeckender Ausbau der Pflegestützpunkte in allen Bundesländern als Anlaufstelle für Pflegebedürftige und ihre Angehörige für eine wohnortnahe und neutrale Beratung.
* Entlastungsangebote müssen für die Betroffenen kostenfrei sein, etwa in der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege.
* Die Umsetzung des Grundsatzes "Rehabilitation vor Pflege" durch mehr Angebote für geriatrische Rehabilitation und Prävention, damit ältere Patienten länger so selbstständig wie möglich leben können.
* Anspruch auf Pflegezeit analog zum Elterngeld inklusive Rückkehrrecht in die Vollzeiterwerbstätigkeit.
* Anhebung der Rentenbeiträge für pflegende Angehörige, um vor allem pflegende Frauen vor Altersarmut zu schützen.
* Beibehaltung und Stärkung der solidarischen Finanzierung der Pflegeversicherung.
* Keine Einführung einer kapitalgedeckten Pflegezusatzversicherung.
Im Rahmen seiner Kampagne "Pflege geht jeden an" will der VdK Politik, Medien und die breite Öffentlichkeit mit seinen Forderungen konfrontieren. Dafür stellt er umfangreiches Informationsmaterial über Fakten und Hintergründe zur gesetzlichen Pflegeversicherung in Deutschland und zur derzeitigen Situation von pflegenden Angehörigen zur Verfügung.
Mehr Informationen zu der VdK Kampagne unter:
Inkrafttreten der neuen
Friedhofsordnung ab 01.08.2010
Zufahrtserlaubnis für Frankfurter Friedhöfe
Ab dem 01.08.2010 tritt eine neue Friedhofsordnung in Kraft.
Hieraus ergeben sich Änderungen bezüglich der
Zufahrtsregelung auf Frankfurter Friedhöfen.
Personen die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkmalen G oder aG besitzen, sind künftig berechtigt ohne schriftliche Genehmigung auf dem Friedhof einzufahren. Der Ausweis sollte gut sichtbar im Fahrzeug ausgelegt werden und ist auf Verlangen vorzuzeigen.
Ist eine Person, die keinen solchen Ausweis besitzt, nicht in der Lage, längere Strecken zu Fuß zurück zu legen, so kann sie mit der Vorlage eines ärztlichen Attests eine schriftliche Durchfahrtsgenehmigung beantragen. Für diese Genehmigung ist eine Gebühr in Höhe von 26,00 € zu zahlen.
Die Genehmigung ist schriftlich und unter Vorlage des Attests beim Grünflächenamt zu beantragen und wird jeweils bis zum Ende eines jeden Jahres erteilt. Nach Ablauf der Gültigkeit ist erneut eine Verlängerung, sofern gewünscht, zu beantragen. Dies kann schriftlich oder mündlich erfolgen
Zur Ein- und Ausfahrt dürfen nur die von der Friedhofsverwaltung bestimmten Tore benutzt werden und ist nur zu bestimmten Zeiten möglich. Diese bitte bei den Friedhofsverwaltungen erfragen.
Zusatzbeitrag bei der gesetzlichen Krankenversicherung
Immer mehr Krankenkassen kündigen an, von ihren Versicherten einen Zusatzbeitrag zu erheben. Grundlage hierfür ist der 2009 eingeführte Gesundheitsfonds.
Seit dem 1. Januar
erhält jede Krankenkasse für jeden Versicherten
grundsätzlich den gleichen Betrag aus dem
Gesundheitsfonds. Krankenkassen, die einen Überschuss
erwirtschaften, können an ihre Mitglieder eine Prämie
auszahlen.
Kassen, die mit dem zur Verfügung stehenden Geld nicht auskommen, können von ihren Mitgliedern einen Zusatzbeitrag erheben.
Der Zusatzbeitrag ist nur von den Versicherten zu leisten, die Arbeitgeber und die Rentenversicherung werden an diesen Kosten nicht beteiligt.
Der Zusatzbeitrag wird auch nicht direkt vom Arbeitseinkommen oder der Rente abgezogen, sondern muss gesondert entrichtet werden. Die genauen Zahlungsmodalitäten können die Kassen selber festlegen.
Wie erfahre ich vom Zusatzbeitrag?
Die Krankenkassen sind verpflichtet, spätestens einen Monat bevor der Zusatzbeitrag das erste Mal gezahlt werden muss, ihre Mitglieder über den Zusatzbeitrag zu informieren.
ACHTUNG:
Diese Information muss nicht durch einen Brief erfolgen.
Es reicht aus, wenn die Krankenkasse in ihrer Mitgliederzeitung über die anstehende Erhebung des Zusatzbeitrags unterrichtet.
Die Krankenkasse informiert ihre Mitglieder über die Höhe des Zusatzbeitrags, wann dieser das erste Mal fällig wird und über die Zahlungsmodalitäten.
Die Krankenkassen sind nicht verpflichtet, den Zusatzbeitrag monatlich zu erheben, sie können auch eine jährliche oder quartalsweise Zahlung vorsehen.
Die Kassen können für bestimmte Zahlungsweisen (z. B. jährlich statt monatlich) Vergünstigungen gewähren.
Kann ich meine Krankenkasse kündigen, wenn sie einen Zusatzbeitrag erhebt?
Ja, erhebt die Krankenkasse einen Zusatzbeitrag neu oder erhöht sie den bestehenden Zusatzbeitrag, haben die Mitglieder ein Sonderkündigungsrecht.
Die Mitglieder können bis zur erstmaligen Fälligkeit des Zusatzbeitrags oder der Erhöhung des Zusatzbeitrags, ihre Mitgliedschaft bei der Krankenkasse kündigen.
Da zwischen der Ankündigung und der Fälligkeit des Zusatzbeitrags mindestens ein Monat liegen muss (siehe oben "Wie erfahre ich vom Zusatzbeitrag"), haben Versicherte mindestens einen Monat Zeit ihre Mitgliedschaft zu kündigen.
Die Kündigung muss bei der Krankenkasse eingegangen sein, bevor der Zusatzbeitrag oder die Erhöhung das erste Mal fällig wird.
Eine Kündigung ist erst zum Ablauf des übernächsten Monats möglich, während der laufenden Kündigungsfrist darf aber der neu eingeführte Zusatzbeitrag oder die Erhöhung nicht erhoben werden.
Vor einem überstürzten Wechsel der Kasse ist aber zu warnen.
Ein erneuter Wechsel der Krankenkasse ist erst in 18 Monaten möglich (oder wenn auch die neue Kasse einen Zusatzbeitrag einführt oder erhöht).
Ist der Versicherte mit dem Service oder den Leistungen der neuen Kasse nicht zufrieden, ist er trotzdem für eineinhalb Jahre an diese Kasse gebunden.
Zusatzbeitrag und Rente
Sonderregelungen für Rentner gibt es nicht.
Für Rentnerinnen und Rentner, deren Kranken-versicherungsbeitrag im Rahmen der Grundsicherung übernommen wird, wird auch der Zusatzbeitrag übernommen.
Bezieher von Grundsicherung im Alter oder Heimbewohner, die ergänzende Sozialhilfe erhalten, müssen den Zusatzbeitrag nicht selber bezahlen. Diesen übernimmt das Grundsicherungs- bzw. Sozialamt.
Zusatzbeitrag und Arbeitslosengeld II
Von den Empfängern von Arbeitslosengeld II wird erwartet, dass sie zu einer günstigeren Krankenkasse ohne Zusatzbeitrag wechseln.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen kann der Zusatzbeitrag nur dann übernommen werden, wenn der Wechsel der Krankenkasse (siehe oben "Kann ich meine Krankenkasse kündigen …") eine besondere Härte bedeuten würde.
Nach den internen
Arbeitsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit kann dies dann
der Fall sein wenn,
- die Krankenkasse spezielle Behandlungsformen oder besondere
Versorgungsformen anbietet, die für den Versicherten aufgrund
seines Gesundheitszustands bedeutsam sind,
- der Versicherte sich durch seine Mitgliedschaft Anwartschaften auf Prämienzahlun-gen erwirbt, die er durch einen Wechsel verlieren würde,
- der Versicherte sich aufgrund früherer Beitragszahlungen Anspruch auf besondere Leistungen erworben hat (z. B. Wahltarife für einen Krankengeldanspruch),
- der Leistungsbezug absehbar kurzzeitig ist.
Es ist davon auszugehen, dass die Optionskommunen – Kommunen bei den das Arbeitslosengeld II alleine von den Kommunen bearbeitet wird – entsprechend verfahren werden.
Bundesregierung und Bundesagentur befinden sich zurzeit in Verhandlungen darüber, wie verhindert werden kann, dass die Arbeitslosengeld II-Bezieher zum ständigen Kassenwechsel gezwungen sind.
Wenn alleine durch den Zusatzbeitrag Hilfebedürftigkeit eintreten würde, übernimmt die Arbeitslosengeld II-Behörde den Zusatzbeitrag.