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Hinweise zum Behindertenausweis
Im Zuge der Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742 ff.) sind auch die §§ 145 ff. SGB IX und die Schwerbehinderten-Ausweisverordnung neu geregelt.
Merkzeichen "B"
- heißt seitdem: "Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen" nicht "Notwendigkeit ständiger Begleitung ..."
Letztere Formulierung bot Interpretationsspielraum zum Nachteil von behinderte Menschen: Aus einem Recht, einem Nachteilsausgleich eigentlich, wurde so eine Einschränkung, die sich durch den gesamten Alltag der Betroffenen zog. Ohne Begleitperson erhielten schwerbehinderte Menschen mit diesem Vermerk teilweise keinen Zutritt zu öffentlichen Verkehrsmitteln, Schwimmbädern oder ähnlichen Einrichtungen, selbst vor Gericht kamn es zu strittigen Urteilen wegen der missverständlichen Phrase. - wird zuerkannt, falls: "... bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln in Folge seiner Behinderung regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen" ohne den Zusatz "zur Vermeidung von Gefahren für sich oder andere"
Damit entfällt diese Diskriminierung