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Erstattung von nicht anerkannten Heilmethoden möglich

Schwerstkranke können unter bestimmten Voraussetzungen von ihrer Krankenkasse die Kostenerstattung auch für in Deutschland nicht anerkannte Heilmethoden verlangen. Dies gilt auch für Arzneimittel, heißt es in mehreren bekannt gegebenen Urteilen des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel. Danach können Versicherte auch weiterhin "nicht alles von der Gesetzlichen Krankenversicherung beanspruchen, was ihrer Ansicht nach oder auch objektiv der Behandlung einer Krankheit dient".
Damit passten die obersten Sozialrichter ihre Rechtsprechung der des Bundesverfassungsgerichts an. Die Karlsruher Richter hatten auf die Beschwerde eines an einer seltenen Muskelkrankheit leidenden Jugendlichen im Dezember entschieden, dass die Krankenkassen bei lebensbedrohlichen Krankheiten auch nicht anerkannte Alternativmethoden bezahlen müssen, wenn eine begründete, "nicht ganz fern liegende Aussicht" auf Heilung oder zumindest Linderung besteht, gleichzeitig aber eine anerkannte Standardtherapie nicht verfügbar ist. Erstmals hatte nun das BSG diese Rechtsprechung auf konkrete neue Fälle anzuwenden.

Unter anderem gab das BSG einer Frau aus Hamburg Recht, der 2002 ein Krebsgeschwür im Darm entfernt worden war. Weil die Krebszellen auch bereits über das Blut im Körper gestreut waren, war eine ergänzende Behandlung lebensnotwendig. Der hierfür in Deutschland zugelassene Wirkstoff verursachte bei ihr jedoch schwere Nebenwirkungen, so dass er abgesetzt werden musste. Auf Anraten mehrerer Ärzte bezog sie daher ein anderes Medikament aus Kanada; von ihrer Krankenkasse verlangte sie die Erstattung der Kosten von über 8.300 Euro. Nach dem Kasseler Urteil muss die Krankenkasse zahlen: Die Situation der Patientin sei lebensbedrohlich, eine anerkannte Therapie sei wegen deren schwerer Nebenwirkungen aber nicht verfügbar.

Wie das BSG weiter entschied, setzt die Kostenübernahme in solchen Fällen eine auf den einzelnen Patienten bezogene Abwägung des Nutzens und Risikos voraus. Der Versicherte müsse hierüber ausführlich aufgeklärt werden und der Behandlung vorher zustimmen. Zudem müsse die Behandlung "den Regeln der ärztlichen Kunst entsprechen" und ausreichend dokumentiert werden.

Urteile des Bundessozialgerichts, Az: B 1 KR 7/05 R, 12/04 R und 12/05 R

(Quelle: http://www.aerzteblatt.de vom 06.04.2006)

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