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Schwerbehindertenrecht
"Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden." (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG)
Bei Fragen zur Ermäßigung der Kfz-Steuer hilft Ihnen ein Blick in folgenden Flyer:
- Kfz-Steuerermäßigung (29.4 KB, PDF-Datei)
Der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen:
- Der besondere Kündigungsschutz nach dem SGB IX (0.9 MB, PDF-Datei)
Wie wird der Grad der Behinderung (GdB) ermittelt?
Grundsätze der GdB-Ermittlung:
1. Es gibt immer nur eine Behinderung, nämlich die Gesamt-Behinderung i.S.v. § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. Die einzelnen Funktionsstörungen sollten nicht als "Behinderungen" bezeichnet werden.
2. Für die Bewertung einer Behinderung kommt es immer auf die Auswirkungen einer Störung auf die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben an. Deshalb sollten die Funktionsverluste und die Auswirkungen auf die Teilhabe vom medizinischen Sachverständigen schon bei der Bewertung des Einzel-GdB angegeben werden.
3. GdB Feststellung in 3 Schritten:
a) Einzel-GdB für jedes Einzelleiden gemäß Teil A Nr. 2 und 3 VMG ermitteln, dabei Auswirkungen auf die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben (Arbeitsleben, Gemeinschaft, Eigenversorgung, Schmerzen) beschreiben.
b) GdB-Werte für einzelne Funktionsbereiche ermitteln und zwar entsprechend der in Teil A Nr. 3 beschriebenen Vorgehensweise. Schon hier die Unabhängigkeit der Störungen voneinander und Überschneidungen und Verstärkungen beachten.
c) Gesamt-GdB ermitteln:
Unabhängigkeit der Störungen voneinander, Überschneidungen und Verstärkungen abschließend diskutieren und belegen und Vergleich mit typischen in den VersMed Grundsätzen ausgeworfenen Funktionsstörungen ziehen.
Beachte bei der Bildung des Gesamt-GdB: Es gibt keine rechenmäßige Bildung und keine schematische Bewertung.
- Versorgungsmedizin-VO.pdf (778.8 KB, PDF-Datei)
- aktuelle Änderungen VersMedVO.pdf (75.4 KB, PDF-Datei)