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Tipps für Mitglieder
Leistungen für Menschen mit Handicap: Erstattung von Stromkosten für Hilfsmittel.
Geldwerte Leistungen, die Menschen mit Handicap zustehen.
Es gibt bereits seit 1997 ein Grundsatzurteil, nach dem Krankenkassen ihren Mitgliedern die Stromkosten für verordnete Hilfsmittel erstatten müssen.
Auf Antrag werden Kosten, wie die Stromkosten für Beatmung, Absaugung, E-Rollstuhl und andere Hilfsmittel erstattet.
Die Rechtslage wurde im Februar 1997 durch den 3. Senat des Bundessozialgerichtes entschieden. Dieses lautet:
Der Anspruch auf Versorgung mit einem Hilfsmittel nach §33 Abs. 1S1 SGB V umfasst auch die Versorgung mit der zum Betrieb des Hilfsmittels erforderlichen Energie (BSG,Az.3RK 12/96).
Ein Antrag könnte so aussehen:
Sehr geehrte Damen und Herren,
Nach Rechtslage des BSG, sind auch Stromkosten für Hilfsmittel nach §33 Abs. 1S1 SGB V durch die Krankenkassen erstattungsfähig.
Ich beantrage daher die Erstattung von Stromkosten rückwirkend zum frühestmöglichen Zeitpunkt für die folgenden, verordneten elektrisch betriebene Hilfsmittel.
(Hier die verordneten Hilfsmittel auflisten)
Die Erstattung bitte ich auf folgendes Bankkonto zu überweisen.
( Bankverbindung)
Mit freundlichen Grüßen
( Unterschrift)