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Die Schwerbehindertenvertretung

In Betrieben mit mindestens fünf schwerbehinderten Arbeitnehmern wird alle vier Jahre eine Schwerbehindertenvertretung gewählt.

Leute in Business-Kleidung gemeinsam an einem Tisch, eine Frau sitzt im Rollstuhl
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Alle vier Jahre wird gewählt

Laut dem neunten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGBkurz fürSozialgesetzbuch IX) wird in Betrieben und Dienststellen, in denen mindestens fünf schwerbehinderte Arbeitnehmer beschäftigt sind, alle vier Jahre eine Schwerbehindertenvertretung gewählt.

Die Schwerbehindertenvertretung soll die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in ihre Arbeitsstelle fördern, ihnen bei Bedarf helfend zur Seite stehen und ihre Interessen gegenüber dem Betrieb oder der Dienststelle vertreten. Die regelmäßigen Wahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 30. November statt (zuletzt 2022).

Info: Schwerbehinderung und Gleichstellung

Als schwerbehindert gilt, wer einen Grad der Behinderung (GdBkurz fürGrad der Behinderung) von mindestens 50 und seinen Wohnsitz oder seine Beschäftigung im Bundesgebiet hat.

Unter bestimmten Umständen können Menschen mit einem GdBkurz fürGrad der Behinderung von weniger als 50 aber mindestens 30 schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sein. Die Gleichstellung wird bei der Agentur für Arbeit beantragt. 

Externer Link:Mehr zum Thema Gleichstellung

Fragen und Antworten zur Schwerbehindertenvertretung

Ganz allgemein gesprochen soll die Schwerbehindertenvertretung die berufliche Eingliederung schwerbehinderter Mitarbeiter in einen Betrieb fördern und sichern und die Interessen von Menschen mit Behinderungen gegenüber dem Betrieb vertreten. Sie ist jedoch nicht dem Betrieb- oder Personalrat untergeordnet, sondern stellt eine eigenständige Institution dar.

Sie deckt unter anderem folgende Aufgabenbereiche ab:

  •    Die Schwerbehindertenvertretung wacht darüber, dass geltende Tarifverträge, Richtlinien, Gesetze und Verordnungen vom Arbeitgeber zugunsten schwerbehinderter Menschen eingehalten werden.
  •    Sie beantragt Maßnahmen, die schwer behinderten Menschen dienen (zum Beispiel zur beruflichen Wiedereingliederung) bei den zuständigen Stellen.
  •    Sie nimmt Anregungen und Beschwerden von schwerbehinderten Mitarbeitern entgegen und verhandelt mit dem Arbeitgeber über die Klärung dieser Anregungen und Beschwerden.
  •    Die Vertretung unterstützt die Beschäftigten bei der Erstellung von Anträgen, zum Beispiel zur Anerkennung des Grades der Behinderung bei den zuständigen Behörden oder bei Anträgen auf Gleichstellung bei der Agentur für Arbeit.

In allen Betrieben und Dienststellen, in denen mindestens fünf schwerbehinderte Mitarbeiter nicht nur vorübergehend angestellt sind, wird eine Schwerbehindertenvertretung gewählt.

Sie besteht aus einer/einem Vertrauensfrau/-mann und mindestens einem Stellvertreter zur Vertretung bei Abwesenheit.

Ein Mitglied der Schwerbehindertenvertretung muss nicht selbst schwerbehindert sein: Wählbar sind alle Mitarbeiter eines Betriebes, die nicht nur vorübergehend dort beschäftigt sind und die seit mindestens 6 Monaten in dem Betrieb arbeiten. Wenn der Betrieb seit weniger als einem Jahr besteht, bedarf es dieser sechsmonatigen Zugehörigkeit nicht. Die Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung müssen zudem am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Leitende Angestellte können nicht gewählt werden.

Die Wahlen zur Schwerbehindertenvertretung finden regelmäßig im Vierjahres-Rhythmus statt, die letzte regelmäßige Wahl war im Jahr 2018. Außerhalb des für die Wahl festgelegten Zeitraumes kann eine Schwerbehindertenvertretung gewählt werden, wenn

  •   das Amt der Vertrauensperson vorzeitig erlischt und kein stellvertretendes Mitglied nachrückt,
  •   die Wahl mit Erfolg angefochten worden ist oder
  •   eine Schwerbehindertenvertretung noch nicht gewählt ist.

Wählen dürfen alle schwerbehinderten Angestellten eines Betriebes sowie alle Mitarbeiter, die Menschen mit Schwerbehinderung gleichgestellt sind.

Die Wahl der Schwerbehindertenvertretung findet als geheime und unmittelbare Wahl statt und folgt den Grundsätzen der Mehrheitswahl.

Es gibt bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung zwei Wahlverfahren:

  • In Betrieben mit weniger als 50 wahlberechtigten schwerbehinderten oder gleichgestellten Beschäftigten werden die Schwerbehindertenvertretung und ihr Stellvertreter im so genannten vereinfachten Wahlverfahren gewählt, sofern der Betrieb nicht aus mehreren, räumlich weit auseinander liegenden Teilen besteht.
  • Arbeiten mehr als 50 wahlberechtigte/ gleichgestellte schwerbehinderte Menschen in dem Betrieb, dann wird nach dem so genannten förmlichen Wahlverfahren gewählt.

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