Fahrkosten - Übernahme durch die Krankenkasse

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Montag, 13.06.2005

Fahrkosten - Übernahme durch die Krankenkasse

Themenfoto: ein fahrender Krankenwagen

Die Kosten für welche Fahrten übernimmt die Krankenkasse? Womit darf ich fahren? Muss ich die Fahrt vor Antritt genehmigen lassen? Wie viel muss ich zuzahlen? Diese oder ähnliche Fragen haben Sie sich vielleicht auch schon gestellt. Im folgenden informieren wir Sie über die Möglichkeiten der Übernahme von Fahrkosten durch die Krankenkasse.

Die Fahrkostenübernahme ist gesetzlich in § 60 Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V) geregelt.

Fahrkosten im Zusammenhang mit voll- oder teilstationären Leistungen (stationäre Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen, Vorsorgekuren für Mütter und Väter sowie Müttergenesungskuren, Krankenhausbehandlung, stationäre Entbindung) werden grundsätzlich übernommen.

Verlegungsfahrten zwischen Krankenhäusern bezahlt die Krankenkasse nur dann, wenn sie ausschließlich aus zwingenden medizinischen Gründen geboten sind, zum Beispiel bei einer Verlegung nach einer Notfallaufnahme, weil das erstaufnehmende Krankenhaus auf Grund seiner apparativen Ausstattung und/oder fachlichen Ausrichtung die medizinisch notwendige Krankenhausbehandlung nicht sicherstellen kann.

Bei Verlegungsfahrten in ein wohnortnahes Krankenhaus sind die Kosten nur dann von der Krankenkasse zu übernehmen, wenn sie der Verlegung ausdrücklich zugestimmt hat.

Die Kosten eines Rücktransports bei einer Erkrankung im Ausland sind von der Übernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung ausgeschlossen.

Die Fahrten von Versicherten zu einer ambulanten Behandlung werden nur nach vorheriger Genehmigung in besonderen Ausnahmefällen von der Krankenkasse übernommen. Die Ausnahmemöglichkeiten hat der Gemeinsame Bundesausschuss am 22.01.2004 in seinen Krankentransport-Richtlinien festgelegt. Dazu gehören unter anderem Fahrten zur Dialysebehandlung oder zur Strahlen- beziehungsweise Chemotherapie. Auch Fahrten zur vor- und nachstationären Behandlung werden übernommen, wenn dadurch eine an sich gebotene stationäre Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird oder diese nicht ausführbar ist.

Der behandelnde Arzt hat zu entscheiden, ob und inwieweit zwingende medizinische Gründe für eine Fahrt vorliegen und welches Verkehrsmittel nötig ist. Die Krankenkasse kann dies - unter Einschaltung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung - überprüfen.

Zwingende medizinische Gründe können sich grundsätzlich nur aus der Natur der Erkrankung ergeben. So ist zum Beispiel die Fahrt mit einem Taxi zur vollstationären Behandlung nicht aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich, wenn diese durch die Mitnahme von Gepäck bedingt ist.

Fahrten zu ambulanten Behandlungsmaßnahmen

Im Zusammenhang mit ambulanten Behandlungsmaßnahmen werden Fahrkosten nur in besonderen Ausnahmefällen nach vorheriger Genehmigung durch die Krankenkasse übernommen. Wann ein besonderer Ausnahmefall vorliegt, ist in den Krankentransport-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses geregelt.

Voraussetzungen für eine Verordnung und eine Genehmigung sind,

  • "dass der Patient mit einem durch die Grunderkrankung vorgegebenen Therapieschema behandelt wird, das eine hohe Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum aufweist, und
  • dass diese Behandlung oder der zu dieser Behandlung führende Krankheitsverlauf den Patienten in einer Weise beeinträchtigt, dass eine Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich ist".

Diese Voraussetzungen sind in der Regel bei Fahrten zur ambulanten Dialyse, onkologischen Strahlentherapie oder onkologischen Chemotherapie erfüllt.

In den Krankentransport-Richtlinien heißt es weiterhin, dass Fahrten zur ambulanten Behandlung für Versicherte verordnet und genehmigt werden können,

  • die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung),
  • "Bl" (blind) oder
  • "H" (hilflos) haben, oder
  • die die Pflegestufen 2 oder 3

nachweisen können.

Auch bei vergleichbarer Beeinträchtigung der Mobilität kann der Arzt Patienten Fahrten verordnen, wenn sie einer ambulanten Behandlung über einen längeren Zeitraum bedürfen.

Im PDF-FormatKrankentransport-Richtlinien (25,1 KB)
Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses
über die Verordnung von Krankenfahrten
Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten
nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 SGB V
(Krankentransport -Richtlinien) in der Fassung vom 22. Januar 2004

Zuzahlungen

Die Höhe der Zuzahlung zu Fahrkosten beträgt 10 Prozent der Kosten, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro, allerdings nicht mehr als die tatsächlichen Kosten.

Eine Zuzahlungsverpflichtung besteht auch für Versicherte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Die Zuzahlung ist grundsätzlich je Fahrt zu entrichten.

Nach Auffassung der Spitzenverbände der Krankenkassen kann es bei Fahrten zu Behandlungen, durch die stationäre Krankenhausbehandlungen vermieden oder verkürzt werden, bei der bisher vom Gesetzgeber offensichtlich gewollten Gleichbehandlung der Versicherten im Hinblick auf die Fahrkostenübernahme - einschließlich der daraus abgeleiteten Begrenzung der Zuzahlung auf die erste und letzte Fahrt - verbleiben.

Dies gilt allerdings grundsätzlich nicht für die Fälle der besonderen Ausnahmen bei Fahrten zur ambulanten Behandlung, die der Gemeinsame Bundesausschuss in den Fahrkosten-Richtlinien aufgenommen hat. Hier fehlt es auch bei Behandlungsserien regelmäßig an der "krankenhausersetzenden" Gesamtsituation. In Fällen einer Chemo- oder Strahlentherapie kann allerdings unterstellt werden, dass eine an sich gebotene voll- oder teilstationäre Krankenhausbehandlung durch die ambulante Behandlung vermieden oder verkürzt wird oder diese nicht ausführbar ist.

Höhe der anzuerkennenden Fahrkosten

Als Fahrkosten werden die jeweils günstigsten Fahrpreise aller Verkehrsmittel anerkannt. Nach § 60 Abs. 3 Nr. 4 SGB V ist Versicherten, die ein privates Kraftfahrzeug benutzen, als Fahrkosten im Sinne des § 60 SGB V für jeden gefahrenen Kilometer, der jeweils auf Grund des Reisekostengesetzes festgesetzte Höchstbetrag für Wegstreckenentschädigung (0,20 Euro), gegebenenfalls zuzüglich einer Mitnahmeentschädigung für eine notwendige Begleitperson, zu erstatten, höchstens jedoch die Kosten, die bei Inanspruchnahme eines ansonsten notwendigen öffentlichen Verkehrsmittels, Taxis, Mietwagens, Krankenkraftwagens oder Rettungsfahrzeuges entstanden wären.

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Reisekostenrechts zum 01.09.2005 ist nach Auffassung der Spitzenverbände der Krankenkassen bei einer PKW-Nutzung die Höchstgrenze von 130 Euro nach § 5 Abs. 1 Bundesreisekostengesetz nicht zu beachten.

Eine Differenzierung der Wegstreckenentschädigung unter Berücksichtigung des höheren Kilometersatzes nach § 5 Abs. 2 Bundesreisekostengesetz kommt wohl nicht in Betracht, da es in den Leistungsfällen an einem "erheblichen dienstlichen Interesse" mangelt. (asw)

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