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Krankengeld
Als gesetzlich krankenversicherter Arbeitnehmer und unter Umständen auch als freiwillig versicherter Selbständiger haben Sie Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit Sie arbeitsunfähig macht oder Sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden.
Entstehung des Anspruchs - Ab wann habe ich einen Krankengeldanspruch?
Der Anspruch entsteht gemäß § 46 Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V)
- bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit (AU) "von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt",
- bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung vom ersten Behandlungstag an.
Bei freiwillig versicherten Selbständigen, die eine Krankenversicherung mit Krankengeldanspruch abgeschlossen haben, entsteht der Anspruch nach der vereinbarten Wartezeit (zum Beispiel ab dem 22. oder ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit).
Beziehern von Arbeitslosengeld I ist vom ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit an Krankengeld zu gewähren, es sei denn, sie sind familienversichert.
Auch wenn nicht der/die Versicherte selbst, sondern sein/ihr Kind erkrankt und nicht allein gelassen werden kann, besteht unter den Voraussetzungen des § 45 SGB V ein Anspruch auf Krankengeld (s. § 45 SGB V).
Höhe des Krankengeldes - Wie hoch ist mein Krankengeldanspruch?
Die Berechnung des Krankengeldes richtet sich nach § 47 SGB V. Bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II erfolgt sie gemäß § 47b SGB V.
Aus dem Arbeitsentgelt ist das Regelentgelt zu errechnen, welches bis zu einem Höchstbetrag für die Krankengeldberechnung zugrunde gelegt wird (2005 täglich EUR 117,50). Auch einmalige Zahlungen (wie das Weihnachtsgeld) sind zu berücksichtigen. Das Krankengeld beträgt 70 Prozent des Regelentgelts. Es darf aber 90 Prozent des zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit erzielten Nettoentgelts nicht überschreiten. Sollte dies der Fall sein, wird das Krankengeld entsprechend gekürzt, um den Empfänger bei Arbeitsunfähigkeit nicht besser zu stellen als bei Arbeitsausübung. Von diesem "Bruttokrankengeld" sind grundsätzlich noch Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten.
Bei Fragen zur Höhe des Krankengeldes empfiehlt es sich, zunächst die Krankenkasse anzusprechen.
Dauer des Anspruchs - Wie lange habe ich Anspruch auf Krankengeld?
Innerhalb von drei Jahren besteht längstens für 78 Wochen wegen derselben Krankheit ein Anspruch auf Krankengeld.
Auch wenn während der Arbeitsunfähigkeit wegen der Krankheit X eine weitere Krankheit Y hinzutritt, verlängert sich nicht die Dauer des Anspruchs von 78 Wochen.
Wenn die Erwerbsfähigkeit innerhalb von 78 Wochen nicht wieder hergestellt werden kann, kommen Leistungen zulasten anderer Sozialleistungsträger in Betracht. Vor der Aussteuerung, das heißt bevor der Krankengeldanspruch endet, sollte ein Antrag auf Arbeitslosengeld oder Erwerbsminderungsrente gestellt werden, damit keine Einkommenslücke entsteht.
Ruhen des Anspruchs - Wann bekomme ich trotzdem kein Krankengeld?
Grundsätzlich ruht der Anspruch auf Krankengeld, soweit und solange
- Lohn/Gehalt (fort-)gezahlt wird,
- andere Sozialversicherungsträger Leistungen gewähren (zum Beispiel Arbeitslosengeld),
- der Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeit nicht innerhalb von einer Woche nach ihrem Beginn gemeldet wird,
- Sie sich ohne (vorherige) Zustimmung der Krankenkasse im Ausland aufhalten.
Wegfall des Krankengeldes
Die Krankenkasse hat die Möglichkeit, Ihnen eine Frist von zehn Wochen zu setzen, innerhalb der Sie einen Leistungsantrag bei Ihrem Rentenversicherungsträger stellen müssen. Stellen Sie den Antrag dann nicht, fällt der Anspruch auf Krankengeld weg. Mit dem Tag der Antragstellung lebt der Krankengeldanspruch wieder auf.
Stufenweise Wiedereingliederung - Kann ich langsam wieder anfangen zu arbeiten?
Können Sie trotz Krankheit nach ärztlicher Feststellung Ihre bisherige Tätigkeit teilweise verrichten und können Sie durch eine stufenweise Wiederaufnahme Ihrer Tätigkeit voraussichtlich besser wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden, soll der Arzt auf einer Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit Art und Umfang der möglichen Tätigkeiten angeben und dabei in geeigneten Fällen die Stellungnahme des Betriebsarztes oder mit Zustimmung der Krankenkasse die Stellungnahme des Medizinischen Dienstes einholen.
Voraussetzung für ein stufenweise Wiedereingliederung ist es, dass eine nur teilweise Arbeitsaufnahme praktisch möglich und Ihr Arbeitgeber damit einverstanden ist.
Wenn eine stufenweise Wiedereingliederung für Sie in Betracht kommt, sollten Sie sich an Ihren Arzt wenden, der Ihnen Art und Umfang der möglichen Tätigkeiten bescheinigt. Mit dieser Bescheinigung wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse. In Abstimmung mit Ihnen, den behandelnden Ärzten und dem Betriebsarzt sowie Ihrem Arbeitgeber und Betriebsrat wird dann ein Stufenplan über die mögliche tägliche berufliche Belastbarkeit aufgestellt.
Die zeitliche Belastbarkeit soll bei Beginn der stufenweise Wiedereingliederung mindestens zwei Stunden pro Tag betragen.
Die Dauer der stufenweisen Wiedereingliederung beträgt in den meisten Fällen etwa vier bis acht Wochen. Die maximale Dauer beträgt grundsätzlich sechs Monate.
Während der Zeit der Wiedereingliederung besteht weiterhin ein Anspruch auf Krankengeld, so dass Sie die Möglichkeit haben, nach einer längeren Arbeitsunfähigkeit langsam wieder anzufangen zu arbeiten. (asw)
Nähere Informationen finden Sie in den Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (zum Download im PDF-Format):



