Steuerbonus für Pflegeleistungen klarer gefasst

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Dienstag, 16.02.2010

Steuerbonus für Pflegeleistungen klarer gefasst

Foto: Ein Mann füttert eine bettlägerige Frau
Foto: AOK

Die steuerliche Förderung von Pflege- und Betreuungsleistungen in Privathaushalten kann künftig unbürokratischer genutzt werden. Die Finanzbehörden von Bund und Ländern verständigten sich auf einheitliche Regeln zu dem seit längerem geltenden Steuerbonus für "haushaltsnahe Dienstleistungen".

Danach können 20 Prozent der Kosten für Pflege- und Betreuungs- Leistungen von der Einkommensteuerschuld abgezogen werden. Der Vorteil gilt für Gesamtkosten bis zu 20.000 Euro, so dass maximal 4000 Euro abgezogen und beim Fiskus geltend gemacht werden können.

Nach Darstellung des Bundesgesundheitsministeriums vom Dienstag wird mit den aktuellen Vorgaben der Finanzbehörden der Steuerabzug in Pflegehaushalten erleichtert. Pflegebedürftige Menschen und ihre Familien würden finanziell entlastet und von bürokratischen Nachweispflichten befreit, erklärte das Ministerium in Berlin.

Die neuen Verwaltungsvorschriften stellen nach den Angaben klar, dass durch die Pflegekassen ausgezahltes Pflegegeld nicht auf den Steuervorteil angerechnet wird, da es nicht zweckgebunden für bestimmte Aufwendungen ausgezahlt wird. Dies gilt auch, wenn Angehörige für Kosten aufkommen und das Pflegegeld an sie weitergeleitet wird. Damit könnten pflegebedürftige Menschen und ihre Familien, die sich für den Bezug von Pflegegeld entscheiden und gelegentlich zusätzlich einen professionellen Pflegedienst beauftragen, in vollem Umfang von der Vergünstigung profitieren. Zweckgebundene Leistungen der Pflegeversicherung würden hingegen weiter auf abzugsfähige Aufwendungen angerechnet, heißt es.

Zudem fielen Vorschriften bei den Nachweispflichten weg. Für einen vollen Steuerabzug müsse eine Pflegestufe nicht mehr nachgewiesen werden. Gestrichen worden sei der Hinweis, dass der Pflege- Pauschbetrag von 924 Euro von pflegenden Angehörigen nicht in Anspruch genommen werden kann, wenn gleichzeitig eine Steuerermäßigung für Pflege- und Betreuungsleistungen beantragt wird. Die beiden Steuervorteile könnten demnach - bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen - auch nebeneinander greifen. (dpa)

Informationen finden Sie auch auf den Seiten des Bundesgesundheitsministeriums (BMG)):

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