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Musterstreitverfahren wegen Rentenversicherung für Pflegepersonen
Der Sozialverband VdK Deutschland führt derzeit ein Musterstreitverfahren wegen der Rentenversicherungspflicht für Pflegepersonen. Unter bestimmten Voraussetzungen entrichtet die Pflegekasse für pflegende Angehörige Rentenversicherungsbeiträge an die gesetzliche Rentenversicherung. Die Angehörigen sind damit in der Rentenversicherung pflichtversichert.
Grundlage für das Verfahren ist hier eine Entscheidung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 29.04.09 (siehe Infokasten rechts), wonach im Rahmen der Feststellung der Rentenversicherungspflicht einer nicht erwerbstätigen Pflegeperson neu definiert wurde, welche Pflegeverrichtungen zur Bemessung der Mindestpflegezeit Berücksichtigung finden. Es ist derzeit gängige Praxis der Rentenversicherungsträger, hierfür die Feststellung des Medizinischen Dienstes zu übernehmen und so die gesetzlich erforderliche Mindestpflegezeit von 14 Stunden wöchentlich bei der Pflegestufe I zu berechnen.
Berücksichtigt wurden bisher nur die Zeiten der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Hilfe. Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz jedoch hat ausgeführt, der Begriff der Pflege sei in einem ganzheitlichen Sinn aufzufassen, insbesondere sei auch der Aufwand für familiäre Pflege und Betreuung zu berücksichtigen, der nicht aus den Mitteln der Pflegeversicherung finanziert wird. Insbesondere wurde auch die Erfüllung kommunikativer Bedürfnisse des Pflegebedürftigen genannt (L 4 R 46/08).
Sollte das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung am 05.05.10 (B 12 R 12/09 R) der Rechtsauffassung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz folgen, werden zahlreiche Pflegepersonen in der Rentenversicherung besser abgesichert. Um Rechtsnachteile bei einem erfolgreichen Urteil zu vermeiden empfehlen wir, Anträge bzw. einen Widerspruch bei dem betreffenden Rentenversicherungsträger zu erheben. Es handelt sich hier im Einzelnen um folgende Personengruppen.
- Pflegepersonen, bei denen die Aufnahme in die Rentenversicherung bislang nicht festgestellt oder abgelehnt wurde, da zwar eine tägliche 45 minütige Grundpflege festgestellt wurde, jedoch durch den Medizinischen Dienst keine 14stündige sonstige Pflegezeit wöchentlich. Personen, die nach den erweiterten Pflegekriterien jedoch mindestens 14 Stunden Pflegeleistungen erbringen, sollten einen entsprechenden Erstantrag bei dem Rentenversicherungsträger stellen. Hat der Rentenversicherungsträger bereits einen ablehnenden Bescheid erteilt, sollte hiergegen ein Widerspruch gerichtet und nach Ablauf der einmonatigen Widerspruchsfrist ein Überprüfungsantrag gestellt werden.
- Gleiches gilt für Pflegepersonen, die bereits rentenversicherungspflichtig sind, jedoch unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien sodann mehr als 21 bzw. 28 Stunden wöchentlich pflegen, da in diesen Fällen ein höherer Rentenwert berücksichtigt wird. Auch hier sollten entsprechende Anträge gestellt bzw. ein Rechtsmittel eingelegt werden.
Ob Sie die Voraussetzungen für die Mindestpflegezeiten erfüllen, können Sie anhand des anliegenden Pflegetagebuchs ermitteln, welches Sie dahin gehend führen sollen:
Muster für einen Erstantrag, einen Überprüfungsantrag und für einen Widerspruch finden Sie hier:


