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Hartz IV-Regelleistungen zu niedrig - Anspruch sichern!
Dieser Artikel wurde aktualisiert am 16.2.2009. Bitte beachten Sie, dass auch die unten auf dieser Seite stehenden Musterschreiben aktualisiert wurden.
Die 2008 durchgeführte "VdK-Aktion gegen Armut" zeigt nachhaltig Wirkung. Unermüdlich hat der VdK die wachsende Kinderarmut in Deutschland angeprangert und eine deutliche Erhöhung der viel zu niedrigen Hartz-IV-Regelsätze für Kinder gefordert. Dies fand nun auch Niederschlag in der zweitinstanzlichen Rechtsprechung.
Nach einem Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 29. Oktober 2008 (Aktenzeichen: L 6 AS 336/07) decken die Hartz-IV-Regelleistungen tatsächlich nicht das kulturelle Existenzminimum von Familien und verstoßen daher gegen das Grundgesetz.
Die Darmstädter Richter beanstandeten nach Einholung von vier Gutachten zur Bedarfsbemessung, dass der besondere Bedarf von Familien mit Kindern durch Regelleistungen nicht berücksichtigt würde. Eine Schlechterstellung von Paarhaushalten wurde wegen der Kürzung auf 90 Prozent der Regelleistung gerügt. Eine Teilhabe von Kindern an kulturellen, sportlichen und außerhäuslichen Begegnungen sei nicht im ausreichenden Maße möglich.
Insbesondere sei aber auch zu fragen, ob die Schulbildung und die damit verbundenen Kosten in den Regelsätzen überhaupt berücksichtigt werden. Sollte das Bundesverfassungsgericht, das über den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts zu entscheiden hat, die Regelsätze rückwirkend als zu niedrig beanstanden, wären gegebenenfalls Nachzahlungen möglich. Hiervon können Betroffene grundsätzlich nur profitieren, wenn die Bescheide nicht rechtskräftig sind.
Auch aus Sicht des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel sind die Hartz-IV-Sätze für Kinder verfassungswidrig. Das BSG stellte dies in einem aktuellen Urteil vom 27. Januar 2009 fest. Lesen Sie mehr dazu unter
Hartz-IV-Geld für Kinder laut BSG verfassungswidrig.
Was können Sie tun?
Der VdK empfiehlt daher Bedarfsgemeinschaften, die Arbeitslosengeld II beziehen, gegen noch nicht rechtskräftige Bescheide in der einmonatigen Widerspruchsfrist nach Zugang des Bescheids bei der Hartz-IV-Behörde, die den Bescheid erlassen hat, Widerspruch einzulegen.
Bei Bescheiden, deren Widerspruchsfrist abgelaufen ist, sollte bei der Hartz-IV-Behörde ein Überprüfungsantrag gestellt werden, um sich eine mögliche Nachzahlung zu sichern. Beides - den Widerspruch und den Überprüfungsantrag - können Sie unten auf dieser Seite herunterladen.
Gleiches gilt für Familien, die vom Sozialamt Leistungen nach dem Sozialhilferecht (SGB XII) erhalten, da hier die Regelsätze in entsprechender Höhe berücksichtigt werden. Betroffen sind hier zum Beispiel Erwerbsminderungsrentner mit Kindern, die ergänzend zu ihrer Rente Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit erhalten.
Die Bundesagentur für Arbeit hat bereits signalisiert, dass sie den Ämtern empfiehlt, bei Widersprüchen entsprechende Verfahren zunächst ruhend zu stellen, bis eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vorliegt.
Der VdK begrüßt es als ersten Schritt in die richtige Richtung, dass die Bundesregierung im Rahmen des Konjunkturpakets II eine Erhöhung des Regelsatzes für Kinder im Alter von 6 bis 13 Jahren von 211 Euro auf 236 Euro ab 1. Juli beschlossen hat, hält diese Erhöhung aber bei Weitem nicht für ausreichend. Der VdK hofft, dass das zu erwartende Urteil des Bundesverfassungsgerichts Regelungen verlangt, die dem tatsächlichen Bedarf von Kindern gerecht werden.
Betroffene VdK-Mitglieder, die Hilfe bei den Widersprüchen brauchen oder Fragen dazu haben, können sich an jede VdK-Geschäftsstelle wenden. (jun)
Widerspruch und Überprüfungsantrag als Musterschreiben zum Download
als PDF oder als Rich Text Format (rtf):
Bitte beachten Sie, dass es sich um Musterschreiben handelt, die Sie mit Ihren eigenen Angaben ergänzen müssen.
Widerspruch:
Überprüfungsantrag:
Das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts (Aktenzeichen: L 6 AS 336/07) können Sie hier herunterladen:


