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Nachzahlung bei befristeten Renten wegen Erwerbsminderung möglich
Wer eine befristete Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (Zeitrente) aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen hat, die vor Mai 2007 verlängert wurde, könnte eventuell einen Anspruch auf eine Rentennachzahlung (und eventuell auch eine erhöhte Dauerrente) haben.
Eine Chance auf Nachzahlung haben all diejenigen, die bis 30.4.2007 eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung bezogen haben, die mindestens einmal verlängert wurde, auch wenn diese inzwischen als Dauerrente oder als umgewandelte Altersrente gezahlt wird.
Betroffen sein können:
- Empfänger von Erwerbsunfähigkeitsrenten
- Empfänger von Berufsunfähigkeitsrenten
- Empfänger von Renten wegen voller Erwerbsminderung
- Empfänger von Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung
- Empfänger von Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit und
- Hinterbliebene, die eine aus einer der vorstehend genannten Leistungen abgeleitete Witwenrente, Witwerrente, Erziehungsrente oder Waisenrente beziehen oder bezogen haben.
Zum Hintergrund:
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (insbesondere des Urteils vom 24. Oktober 1996, Aktenzeichen: 4 RA 31/96) handelt es sich bei der Weiterzahlung einer befristeten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (Zeitrente) nicht um die bloße Leistungsfortsetzung, sondern jeweils um die Bewilligung eines neuen Rentenanspruchs.
Das BSG-Urteil als Download:
Diese Rechtsprechung gilt aufgrund einer zwischenzeitlichen Gesetzesänderung allerdings nur bei Verlängerungen einer Rente bis zum 30. April 2007. Es hätten dann bei jeder Zeitrentenverlängerung die Entgeltpunkte neu festgesetzt und die Rentenhöhe neu bestimmt werden müssen. Dies haben die Rentenversicherer jedoch nicht getan.
Durch die Neuberechnung können sich zusätzliche Entgeltpunkte in erster Linie durch erweiterte Zurechnungszeiten ergeben. Andererseits kann es aufgrund der verschiedenen zwischenzeitlichen Gesetzesänderungen, die leider meist für die Versicherten nachteilig sind (zum Beispiel die geringere Bewertung von Ausbildungszeiten oder die Änderung des Zugangsfaktors), auch zu Verschlechterungen kommen, die gegenzurechnen sind.
Allerdings: "Unter dem Strich" kann sich die Rente nicht verringern. Dies ist durch die gesetzliche Besitzschutzregelung des § 88 SGB VI ausgeschlossen. Eine Antragstellung auf Neuberechnung der Zeitrente kann daher grundsätzlich keine nachteiligen Folgen für den Versicherten mit sich bringen. Im schlimmsten Falle verbleibt es bei der bisherigen Rentenhöhe.
Vorsicht ist aber geboten bei Versicherten aus den neuen Bundesländern, die in ihrem Versicherungsverlauf so genannte AAÜG-Zeiten (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz) wegen früherer Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem der ehemaligen DDR aufgelistet haben. Hier besteht die Gefahr einer Rentenkürzung. Vor Stellung eines Überprüfungsantrags sollten diese Betroffenen sich rechtlich beraten lassen.
Der Sozialverband VdK Deutschland empfiehlt deshalb Betroffenen ohne AAÜG-Zeiten im Versicherungsverlauf, bei ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger einen Antrag auf Abänderung der Weiterbewilligungsbescheide, die in bis 30. April 2007 ergangen sind, zu stellen.
Antrag rechtzeitig stellen
Der Antrag sollte bis Ende Dezember 2009 gestellt werden, da eine Nachzahlung nur für die vergangenen vier Kalenderjahre möglich ist und am 31.12.2009 ein Anspruch für das Jahr 2005 erlischt.
Sollte der Rentenversicherungsträger die Neufeststellung der Rente ablehnen, rät der Sozialverband VdK dringend zur Widerspruchseinlegung. Ein Muster für einen Widerspruch finden Sie weiter unten auf dieser Seite.
Betroffene werden bei der Antragssstellung auch durch den Sozialverband VdK unterstützt und können sich hierfür an jede VdK-Geschäftsstelle wenden.
Laden Sie den Musterantrag zur Abänderung Ihres Rentenbescheides hier herunter:
Einen Muster-Widerspruch - falls dieser Antrag abgelehnt wird - können Sie hier herunterladen:
Bitte beachten Sie, dass es sich um Musterschreiben handelt, die Sie mir Ihren eigenen Angaben noch vervollständigen müssen!
Beispiel für einen positiven Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund über die Neuberechnung der Rente aufgrund des im Artikel genannten Urteils vom 24.10.1996 (Aktenzeichen: 4RA 31/96):


