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Zu Abschlägen bei Erwerbsminderungsrenten
Der Sozialverband VdK Deutschland geht mit dem Deutschen Gewerkschaftsbunde DGB und dem Sozialverband Deutschland (SoVD) mit einer gemeinsamen Verfassungsbeschwerde gegen die Abschläge bei Erwerbsminderungsrenten vor (Aktenzeichen: 1 BvR 3588/08 - der VdK hatte bereits im Februar 2009 auf der Website und in der VdK-Zeitung darüber berichtet).
Damit wenden sich die drei Organisationen dagegen, dass Erwerbsminderungsrentnern Abschläge von bis zu 10,8 Prozent von der Rente zugemutet werden. Die Abschläge wurden mit dem Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eingeführt, das am 1. Januar 2001 in Kraft getreten ist. Sie gelten auch für Erwerbsminderungsrenten, die an Hinterbliebene ausgezahlt werden. Daher richtet sich eine der drei Klagen gegen Abschläge bei den Hinterbliebenenrenten. Nach Auffassung der klagenden Verbände verstoßen die Abschläge gegen den verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz.
Die Verfassungsklage betrifft Erwerbsminderungsrentner, die eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch nehmen. Betroffen sind rund 750.000 Erwerbsminderungsrentner und ein Teil der bundesweit 700.000 Hinterbliebenenrentnerinnen und -rentner.
Das Bundesverfassungsgericht hat inzwischen mitgeteilt, noch in diesem Jahr (2010) über diese Verfassungsbeschwerde entscheiden zu wollen. Ein genauer Termin steht noch nicht fest; wir informieren Sie rechtzeitig über unsere Website vdk.de sowie über unseren Newsletter e-Stafette.
Hintergründe zu dem Verfahren / Vorangegangene Entscheidungen:

Nachdem im Jahr 2006 der 4. Senat beim Bundessozialgericht in einem umstrittenen Urteil (Urteil vom 16.5.2006, Aktenzeichen: B 4 RA 22/05 R) entschieden hatte, dass die Kürzung des Zugangsfaktors bei Erwerbsminderungsrenten vor dem 60. Lebensjahr nicht verfassungsgemäß sei, waren die Rentenversicherungsträger dem nicht gefolgt. Sie betrachteten das Urteil lediglich als Einzelfallentscheidung und beriefen sich auf eine andere Auslegung der Vorschriften.
Der Sozialverband VdK Deutschland und andere Verbände hatten zur Klärung dieser Frage weitere Musterstreitverfahren durch die Instanzen bis zum Bundessozialgericht geführt und auch bei den beiden anderen für Rentenversicherungsfragen zuständigen Senaten anhängig gemacht.
Im Januar 2008 hatte der 5a. Senat des Bundessozialgerichts dann die Kürzung des Zugangsfaktors in o. g. Fällen für rechtmäßig erklärt und damit die Rechtsauffassung der Rentenversicherungsträger bestätigt. Aufgrund des Urteils des 4. Senats konnte der 5a. Senat allerdings nicht endgültig entscheiden, sondern fragte zunächst beim ebenfalls zuständigen 13. Senat an, ob dieser an der Rechtsprechung des 4. Senats festhalten oder diese ebenfalls verwerfen würde. Mit Beschlüssen vom 26.6.2008 hatte der 13. Senat auf die Anfragen des 5a. Senats erklärt, dass er an der Rechtsauffassung des 4. Senats nicht festhält und eine Absenkung des Zugangsfaktors vor dem 60. Lebensjahr des Versicherten für zulässig hält.
Der 5a. Senat des Bundessozialgerichts in Kassel bestätigte schließlich am 14.8.2008 die seit 2001 gültige Praxis der Rentenversicherungsträger, Erwerbsminderungsrenten um bis zu 10,8 Prozent zu kürzen, wenn die Renten vor dem 60. Geburtstag in Anspruch genommen werden. Auch Hinterbliebene müssen diese Abschläge hinnehmen, wenn der Ehepartner vor dem 60. Geburtstag stirbt (Aktenzeichen B 5 R 32/07 R, B 5 R 88/07 R, B 5 R 98/07 R und B 5 R 140/07 R). Nachdem auch Altersrentner hohe Rentenabschläge bis zu 18 Prozent hinzunehmen hätten, wenn sie vorzeitig in Rente gehen, sei es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn Erwerbsminderungsrenten und daraus resultierende Hinterbliebenenrenten einer Kürzung unterworfen würden. Das Problem der "fehlenden Freiwilligkeit" bei einer Erwerbsminderung oder dem Tod des Ehepartners ließen die Richter nicht gelten. Unter anderem hieß es, das Minus sei auf 10,8 Prozent maximal begrenzt und daher könne von Willkür keine Rede sein.
Mit der Verfassungsklage des VdK, des DGB und des SoVD soll nun ein höchstrichterliches Urteil erreicht werden (Aktenzeichen: 1 BvR 3588/08).


