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Zu Abschlägen bei Erwerbsminderungsrenten
Update
zu diesem Musterstreitverfahren vom 17. Februar 2009:
- Verfassungsbeschwerde gegen Abschläge bei Erwerbsminderungsrenten
17.2.2009 - Gemeinsam mit dem DGB und dem SoVD geht der VdK mit einer Verfassungsbeschwerde gegen die Abschläge bei Erwerbsminderungsrenten vor.
Der 5a. Senat des Bundessozialgerichts in Kassel bestätigte am 14.8.2008 die seit 2001 gültige Praxis der Rentenversicherungsträger, Erwerbsminderungsrenten um bis zu 10,8 Prozent zu kürzen, wenn die Renten vor dem 60. Geburtstag in Anspruch genommen werden. Auch Hinterbliebene müssen diese Abschläge hinnehmen, wenn der Ehepartner vor dem 60. Geburtstag stirbt (B 5 R 32/07 R, B 5 R 88/07 R, B 5 R 98/07 R und B 5 R 140/07 R).
Nachdem auch Altersrentner hohe Rentenabschläge bis zu 18 Prozent hinzunehmen hätten, wenn sie vorzeitig in Rente gehen, sei es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn Erwerbsminderungsrenten und daraus resultierende Hinterbliebenenrenten einer Kürzung unterworfen würden. Das Problem der "fehlenden Freiwilligkeit" bei einer Erwerbsminderung oder dem Tod des Ehepartners ließen die Richter nicht gelten. Unter anderem hieß es, das Minus sei auf 10,8 Prozent maximal begrenzt und daher könne von Willkür keine Rede sein.
Die Vorgeschichte:
Nachdem 2006 der 4. Senat beim Bundessozialgericht in einem umstrittenen Urteil (Urteil vom 16.5.2006, B 4 RA 22/05 R) entschieden hatte, dass die Kürzung des Zugangsfaktors bei Erwerbsminderungsrenten vor dem 60. Lebensjahr nicht verfassungsgemäß sei, waren die Rentenversicherungsträger dem nicht gefolgt. Sie betrachteten das Urteil lediglich als Einzelfallentscheidung und beriefen sich auf eine andere Auslegung der Vorschriften.
Der Sozialverband VdK Deutschland und andere Verbände hatten zur Klärung dieser Frage weitere Musterstreitverfahren durch die Instanzen bis zum Bundessozialgericht geführt und auch bei den beiden anderen für Rentenversicherungsfragen zuständigen Senaten anhängig gemacht.
Im Januar 2008 hatte sich der 5a. Senat dann die Kürzung des Zugangsfaktors in o. g. Fällen für rechtmäßig erklärt und damit die Rechtsauffassung der Rentenversicherungsträger bestätigt. Aufgrund des Urteils des 4. Senats konnte der 5a. Senat allerdings nicht endgültig entscheiden, sondern fragte zunächst beim ebenfalls zuständigen 13. Senat an, ob dieser an der Rechtsprechung des 4. Senats festhalten oder diese ebenfalls verwerfen würde.
Mit Beschlüssen vom 26.6.2008 hat der 13. Senat auf die Anfragen des 5a. Senats erklärt, dass er an der Rechtsauffassung des 4. Senats nicht festhält und eine Absenkung des Zugangsfaktors vor dem 60. Lebensjahr des Versicherten für zulässig hält. Die Beschlüsse sind allerdings noch nicht veröffentlicht worden sondern liegen lediglich dem anfragenden 5a. Senat vor.
Damit ist der 4. Senat von den beiden anderen zuständigen Richtergremien gewissermaßen "überstimmt" worden und die von ihm entwickelte Rechtsprechung zum Leidwesen der Betroffenen hinfällig.
Bis das Urteil des 5a. Senats vom 14.8.2008 veröffentlicht wird und in schriftlicher Form vorliegt, können zwei bis drei Monate vergehen.
Sobald dem Sozialverband VdK Deutschland die Beschlüsse des 13. Senats sowie die abschlägigen Urteile des 5a. vorliegen, wird in Zusammenarbeit mit anderen klagenden Verbänden und Gewerkschaften geprüft werden, ob und wie ein weiteres Vorgehen in dieser Rechtsfrage möglich oder sinnvoll ist. Sobald darüber entschieden ist, wird der VdK in der Mitgliederzeitung und im Internet darüber berichten.
Die Betroffenen, die nach unseren Empfehlungen einen Überprüfungsantrag gestellt oder einen Widerspruch eingelegt hatten und deren Verfahren ruhend gestellt wurden, sollten die Rechtsmittel solange noch nicht zurückziehen, bis die Entscheidung des VdK und der anderen Verbände endgültig feststeht. (cz)
Die bisherigen Artikel zum Thema können Sie hier nachlesen:
17.2.2009 - Gemeinsam mit dem DGB und dem SoVD geht der VdK mit einer Verfassungsbeschwerde gegen die Abschläge bei Erwerbsminderungsrenten vor.
[06/2008] Die Frage der Rechtmäßigkeit von Abschlägen bei Erwerbsminderungsrenten bei Rentenbeginn vor dem 60. Lebensjahr der Versicherten ist noch nicht endgültig geklärt.
[01/2008] Bei den Verfahren zu Abschlägen bei Erwerbsminderungsrenten hat der 5a. Senat des BSG anders entschieden als der 4. Senat im Mai 2006.
[12/2006] Erwerbsminderungsrentner, die bei Rentenbeginn das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unterliegen Rentenabschlägen nur, wenn ...
[03/2007] Mit dem Gesetzentwurf zur "Rente mit 67" werden die Nachzahlungsansprüche für die gesetzliche Rentenversicherung eingeschränkt.
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