Mutter-Kind-Kuren und Vater-Kind-Kuren

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Mutter-Kind-Kuren und Vater-Kind-Kuren

Themenfoto: Eine Mutter hebt ihr Baby hoch

Da Mütter und auch Väter besonderen körperlichen und auch seelischen Belastungen ausgesetzt sind, die krank machen können, gibt es für sie einen besonderen Anspruch auf Kuren.

Die Mutter-Kind- beziehungsweise Vater-Kind-Kuren waren bis zum April 2007 noch Ermessensleistungen der Krankenkasse. Sehr viele Anträge wurden mit dem Hinweis abgelehnt, dass noch nicht alle ambulanten Maßnahmen am Wohnort ausgeschöpft sind.

Seit der Gesundheitsreform 2007 besteht nun ein gestärkter Anspruch auf diese Leistungen. Der Grundsatz "ambulant vor stationär", nachdem zunächst alle ambulanten Maßnahmen ausgeschöpft sein müssen, gilt in diesem Bereich nicht. Mütter-, Mutter-Kind- sowie Vater-Kind-Maßnahmen als stationäre Leistungen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation sind seit dem 1. April 2007 Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenkassen.

Festgehalten ist dies im "Gemeinsamen Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des GKV-WS" vom 9.3.2007:

"2. Kein Vorrang ambulant vor stationär
Mit dem Hinweis auf die nicht geltende Regelung des § 23 Abs. 4 Satz 1 SGB V wird klargestellt, dass bei Vorsorgeleistungen für Mütter und Väter ambulante Behandlungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft sein müssen, wenn das angestrebte Vorsorgeziel nicht mit diesen Maßnahmen zu erreichen ist. Dies entspricht der bisherigen Leistungspraxis und der Begutachtungs-Richtlinie Vorsorge und Rehabilitation vom Oktober 2005 (vgl. Ziffer 3.5)."


Einschub: Info

Einschub überspringen

Bei einer Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Kur gehen die Eltern gemeinsam mit dem Kind in Kur. Bei einer Mütterkur hingegen nimmt die Mutter die Maßnahme in Anspruch, ohne das Kind mitzunehmen.

Ende des Einschubs.

Voraussetzungen

Grundsätzlich haben alle Frauen (und Männer) in Familienverantwortung Anspruch auf eine medizinische Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme nach §§ 24 und 41 SGB V, wenn diese medizinisch indiziert ist, also angezeigt, und die Ärztin oder der Arzt die medizinische Notwendigkeit dieser Maßnahme mit einem Attest bescheinigt hat.

Leistungen zur medizinischen Vorsorge sind angezeigt,

  • wenn beeinflussbare Risikofaktoren oder Gesundheitsstörungen vorliegen, die voraussichtlich in absehbarer Zeit zu einer Krankheit führen werden,
  • oder wenn die gesundheitliche Entwicklung eines Kindes gefährdet ist.

Eine Vorsorgebedürftigkeit besteht auch,

  • wenn bei manifester (chronischer) Krankheit drohende Beeinträchtigungen der Aktivitäten verhindert werden sollen,
  • oder das Auftreten von Rückfällen oder Verschlimmerungen vermieden beziehungsweise deren Schweregrad vermindert oder dem Fortschreiten der Krankheit entgegengewirkt werden soll,
  • und ein komplexer mehrdimensionaler und interdisziplinärer Behandlungsansatz erforderlich ist.

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sind angezeigt,
wenn aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Schädigung voraussichtlich nicht nur vorübergehende alltagsrelevante Beeinträchtigungen der Aktivitäten vorliegen, durch die in absehbarer Zeit Beeinträchtigungen der Teilhabe drohen, oder diese bereits bestehen,

  • und ein komplexer mehrdimensionaler und interdisziplinärer Behandlungsansatz erforderlich ist.

Antragstellung

Der Antrag für eine Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme wird von der Mutter (oder dem Vater) bei der zuständigen Krankenkasse gestellt. Vor der Beantragung muss ein Arzt folgendes prüfen beziehungsweise festlegen:

  • die Vorsorgebedürftigkeit oder Rehabilitationsbedürftigkeit,
  • die Vorsorgefähigkeit oder Rehabilitationsfähigkeit,
  • die Vorsorgeprognose oder Rehabilitationsprognose
  • sowie das Vorsorgeziel oder Rehabilitationsziel, unter Berücksichtigung der Erforderlichkeit eines Milieuwechsels und der Entlastung von den Alltagsaufaben als notwendige Voraussetzung für den Maßnahmenerfolg.

Danach entscheidet die Krankenkasse über die Bewilligung oder Ablehnung der Kurmaßnahme. Die Leistung wird in einer Einrichtung des Deutschen Müttergenesungswerkes oder einer gleichartigen Einrichtung eines anderen Trägers erbracht.

Ausführliche Informationen zu den Einrichtungen finden Sie unter www.muettergenesungswerk.de

Überprüfung durch den MDK

Die Anträge für Mutter-Kind-/Vater-Kind-Kuren werden stichprobenartig vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen geprüft - früher wurde jeder Antrag dieser Prüfung unterzogen. Das Verfahren zur Stichprobe wird von der Krankenkasse festgelegt.

Die Begutachtungsrichtlinien des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) können Sie hier herunterladen. Den Abschnitt über Vorsorge- und Reha-Maßnahmen für Eltern finden Sie auf den Seiten 29 bis 32.

Im PDF-FormatBegutachtungsrichtlinie Vorsorge und Rehabilitation (853,0 KB)
Stand: Oktober 2005, Herausgeber: Medizinischer Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen e.V. (MDS)

Rechtliche Grundlagen im SGB V

Die rechtlichen Grundlagen für Mutter-Kind-/Vater-Kind-Kuren finden sich im Sozialgesetzbuch V (SGB V) in den Paragraphen 24 und 41. Sie können Sie hier nachlesen:

www.bundesrecht.juris.de/sgb_5


Weitere Kurarten:

Ambulante und stationäre Vorsorgemaßnahmen
Ambulante und stationäre Rehabilitationsmaßnahmen

Info

Gesetzliche Grundlagen

Im Fünften Sozialgesetzbuch (SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung) finden Sie die gesetzlichen Grundlagen zu diesem Thema in den Paragraphen

  • § 23 Medizinische Vorsorgeleistungen
  • § 24 Medizinische Vorsorge für Mütter und Väter
  • § 40 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
  • § 41 Medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter

Das SGB V zum Nachschlagen: www.bundesrecht.juris.de/sgb_5

 

Im Sechsten Sozialgesetzbuch (SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung) finden Sie außerdem die folgenden Paragraphen:

  • § 15 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
  • § 16 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
  • § 32 Zuzahlung bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und bei sonstigen Leistungen

Das SGB VI zum Nachschlagen: www.bundesrecht.juris.de/sgb_6

 
 
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