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Pflegestufen

Bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit schlägt der MDK auch die Pflegestufe an die Pflegekasse vor.
Die drei Pflegestufen
Pflegestufe I:
Pflegebedürftige der Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
Pflegestufe II:
Pflegebedürftige der Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
Pflegestufe III:
Pflegebedürftige der Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
Desweiteren gibt es noch eine so genannte Härtefallregelung. Ein Härtefall kann vorliegen, wenn das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit die Stufe III weit übersteigt. In diesem Fall kann die Pflegekasse weitere Leistungen gewähren.
Die so genannte "Pflegestufe 0"
Früher konnten ausschließlich Menschen, die eine Pflegestufe haben, Leistungen der Krankenkasse beantragen. Mit der Reform der Pflegeversicherung im Jahr 2008 gibt es aber nun eine Erweiterung: Für Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz im ambulanten Bereich - dazu gehören zum Beispiel viele demenziell erkrankte Menschen, aber auch psychisch kranke und geistig behinderte Menschen - werden die Leistungen angehoben.
Bisher betrug der Betreuungsbetrag bis zu 460 Euro im Jahr. Ab 1. Juli 2008 erhalten die Betroffenen bis zu 100 Euro (Grundbetrag) oder bis zu 200 Euro (erhöhter Betrag) monatlich. Im Jahr sind das bis zu 1.200 bzw. 2.400 Euro. Die Kriterien für die Zuordnung zum Grundbetrag oder zum erhöhten Betrag legen die Spitzenverbände der Pflegekassen im Rahmen von Richtlinien fest.
Auch demenziell erkrankte Menschen mit einem geringeren Pflegebedarf, die noch nicht die Voraussetzungen der Pflegestufe I erfüllen, aber Betreuungsbedarf haben (so genannte "Pflegestufe 0"), können erstmals diese Leistungen erhalten.
Nach der Reform der Pflegeversicherung 2008 ist bereits eine neue, umfassende Pflegereform angepeilt, die 2010 umgesetzt werden könnte. Dabei geht es vor allem um neue Begriffe der Pflegebedürftigkeit und eine Neufassung der Pflegestufen. Mehr dazu unter

Täglicher Zeitaufwand
Das elfte Sozialgesetzbuch (SGB XI) legt in § 15 unter "Stufen der Pflegebedürftigkeit" auch den Zeitaufwand fest, den die jeweiligen Pflegestufen mit sich bringen. Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, muss wöchentlich im Tagesdurchschnitt
- in der Pflegestufe I mindestens 90 Minuten betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen,
- in der Pflegestufe II mindestens drei Stunden betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens zwei Stunden (= 120 Minuten) entfallen,
- in der Pflegestufe III mindestens fünf Stunden betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens vier Stunden (= 240 Minuten) entfallen.
Der MDK orientiert sich beim Zeitaufwand für die Grundpflege an so genannten Orientierungswerten (beispielsweise 15 - 20 Minuten für "Duschen" oder 5 Minuten für "Zahnpflege"). Es wird jedoch auch die individuelle Pflegesituation berücksichtigt, um den zeitlichen Umfang des Hilfebedarf festzustellen; dieser kann natürlich von den Orientierungswerten abweichen.
Zum Thema Feststellung der Pflegebedürftigkeit durch den MDK ist die folgende Broschüre hilfreich:
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Leistungen der Pflegeversicherung

