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Klageerhebung per eMail
Keine Klageerhebung per E-Mail
Die einfache elektronische Post reicht nicht aus, um wirksam eine gerichtliche Klage oder einen Widerspruch zu erheben. Dies stellte kürzlich das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt (AZ: L 9 AS 161/07) klar. Im zu Grunde liegenden Fall hatte ein Hartz-IV-Empfänger gegen eine Behördenentscheidung im Zusammenhang mit dem Arbeitslosengeld II Widerspruch bei einem Gericht einlegen wollen, das an sich zur Bearbeitung von Klagen über das Internet vorbereitet war. Trotzdem war der Widerspruch nicht akzeptiert worden, da die E-Mail die Sicherheitsanforderungen nicht erfüllt habe. Der Widerspruch sei deshalb nicht zulässig gewesen. Nach Angaben der Landessozialrichter müsse sich der Absender einer E-Mail eindeutig identifizieren lassen, was beispielsweise durch eine qualifizierte elektronische Signatur erfolgen könne. Nur so ließen sich Missbrauch und Täuschung durch andere ausschließen. Diesen Erfordernissen genüge eine einfache E-Mail aber nicht.
Menschen mit sozialrechtlichen Problemen und Streitfällen können sich an den Sozialverband VdK wenden. Die hauptamtlichen VdK-Sozialrechtsreferenten vertreten Mitglieder nicht nur in Widerspruchsverfahren gegen abgelehnte Sozialleistungen, sondern auch bei Klagen vor den Sozialgerichten.